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Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.4.2025

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 67/1983

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.04.2025

Unterzeichnungsdatum

24.11.1977

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

StF: BGBl. Nr. 67/1983 idF BGBl. III Nr. 53/2005 (VFB) (NR: GP XV RV 816 AB 956 S. 102 . BR: AB 2456 S. 418 .)

Änderung

BGBl. Nr. 141/1984 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 64/1985 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 408/1987 (K – Geltungsbereich)

BGBl. Nr. 10/1988 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 93/1999 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 15/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 160/2001 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 167/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 177/2011 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 128/2012 idF BGBl. III Nr. 148/2012 (VFB) (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 64/2017 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 198/2018 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 96/2019 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 124/2022 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 49/2025 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 177/2011 *Belgien 67/1983, III 198/2018 *Deutschland III 15/2001, III 167/2011, III 128/2012 idF III 148/2012 (VFB) *Deutschland/BRD 67/1983, 10/1988 *Estland III 160/2001 *Frankreich 67/1983, 141/1984, III 64/2017 *Italien 64/1985 *Liechtenstein III 49/2025 *Luxemburg 67/1983, III 167/2011 *Schweiz III 96/2019 *Spanien 408/1987, III 93/1999, III 167/2011, III 124/2022

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 49/2025)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. November 1982 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 17 Abs. 3 für Österreich am 1. März 1983 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Frankreich und Luxemburg.

Erklärung

Anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Republik Österreich:

  1. 1. im Sinne des Art. 1 Abs. 2, daß das Übereinkommen auf der Basis der Gegenseitigkeit auch in Finanz- und Strafsachen angewendet werden wird,
  2. 2. im Sinne des Art. 2 Abs. 5, dass als zentrale Behörden, welche die von Behörden anderer Vertragsstaaten ausgehenden Zustellersuchen entgegennehmen und bearbeiten,
  3. A. für Schriftstücke, die Angelegenheiten des Flüchtlingswesens, des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen, für das gesamte Bundesgebiet das Bundesministerium für Inneres, Herrengasse 7, 1014 Wien,
  4. B. im Übrigen für jedes Land das Amt der Landesregierung bestimmt wird, und zwar:
  1. a) für das Land Burgenland: Amt der Burgenländischen Landesregierung, Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt;
  2. b) für das Land Kärnten: Amt der Kärntner Landesregierung, Arnulfplatz 1, 9020 Klagenfurt am Wörthersee;
  3. c) für das Land Niederösterreich: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten;
  4. d) für das Land Oberösterreich: Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz;
  5. e) für das Land Salzburg: Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527/Chiemseehof, 5010 Salzburg;
  6. f) für das Land Steiermark: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8011 Graz-Burg;
  7. g) für das Land Tirol: Amt der Tiroler Landesregierung, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck;
  8. h) für das Land Vorarlberg: Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, 6901 Bregenz;
  9. i) für das Land Wien: Amt der Wiener Landesregierung, Rathaus, 1082 Wien.
  1. 3. daß einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter gemäß Art. 10 Abs. 2 mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, widersprochen wird;
  2. 4. im Sinne des Art. 11 Abs. 2, daß eine Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Schriftstücken
  1. a) durch die eine Enteignung ausgesprochen wird,
  2. b) die im Zusammenhang mit der Feststellung der Eignung Wehrpflichtiger zum Wehrdienst stehen oder den Empfänger zur militärischen Dienstleistung oder – sofern es sich um einen österreichischen Staatsbürger handelt – die sein im Ausland gelegenes Eigentum dauernd oder vorübergehend zu militärischen Zwecken heranziehen,
  3. c) die einen sich auf die Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 gründenden Spruch enthalten,
  4. d) die eine Angelegenheit des Waffenwesens oder des Fremdenpolizeiwesens betreffen,

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Belgien:

Artikel 2:

Die belgische Regierung bestimmt als zentrale Behörde und als Absendebehörde das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Zusammenarbeit bei der Entwicklung (Ministère des Affaires étrangères, du Commerce extérieur et de la Coopération au Développement/Ministerie van Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking), 2, rue Quatre Bras, 1000 Brüssel.

Artikel 10 (2):

Die belgische Regierung erklärt, daß sie sich auf die in Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens enthaltene Bestimmung beruft.

Deutschland:

  1. 1. nach Artikel 1 Abs. 2 des Übereinkommens:

„Das Übereinkommen findet bezüglich der an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Ersuchen Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt. In der Bundesrepublik Deutschland entsprechen diesen Verfahren die Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978 (BGBl. I S. 1645). Die Bundesrepublik Deutschland behält sich jedoch vor, in solchen Fällen die Erledigung des Rechtshilfeersuchens unter Hinweis auf das Fehlen der Gegenseitigkeit zu verweigern.

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf Zustellungen von Schriftstücken, die Steuerordnungswidrigkeiten betreffen.“

  1. 2. nach Artikel 1 Abs. 3 des Übereinkommens:

„Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf an die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Ersuchen in Außenwirtschaftsangelegenheiten (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) und für Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze.“

  1. 3. nach Artikel 2 Abs. 1 Satz 2 des Übereinkommens:

„In der Bundesrepublik Deutschland werden die Aufgaben nach diesem Übereinkommen durch zentrale Behörden wahrgenommen, die von den Ländern bestimmt wurden.“

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 13. August 2012 seine zentralen Behörden gemäß Art. 2 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 167/2011) wie folgt geändert:

Baden-Württemberg

Regierungspräsidium Freiburg

Bissierstraße 7

79114 Freiburg i.Br.

Postanschrift:

Regierungspräsidium Freiburg

79083 Freiburg i.Br.

Bayern

Regierung der Oberpfalz

Emmeramsplatz 8

93047 Regensburg

Berlin

Landesverwaltungsamt Berlin

10702 Berlin

Brandenburg

Zentraldienst der Polizei

Zentrale Bußgeldstelle

Oranienburger Straße 31 A

16775 Gransee

Bremen

Senator für Inneres, Kultur und Sport

Contrescarpe 22/24

28203 Bremen

Hamburg

Freie und Hansestadt Hamburg

Behörde für Justiz und Gleichstellung

Postfach 30 28 22

20310 Hamburg

Hessen

Regierungspräsidium Gießen

Postfach 100851

35338 Gießen

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Arsenal am Pfaffenteich

Alexandrinenstraße 1

19055 Schwerin

Postanschrift:

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern

19048 Schwerin

Niedersachsen

Polizeidirektion Lüneburg

Auf der Hude 2

21339 Lüneburg

oder

Postfach 2240

21312 Lüneburg

Nordrhein-Westfalen

Bezirksregierung Köln

Zeughausstraße 2-10

50606 Köln

Rheinland-Pfalz

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Willy Brandt-Platz 3

54290 Trier

Saarland

Ministerium für Inneres, Kultur und Europa

Referat B1

Mainzer Straße 136

66121 Saarbrücken

Sachsen

Landesdirektion Leipzig

Braustraße 2

04107 Leipzig

Sachsen-Anhalt

Landesverwaltungsamt

Ernst-Kamieth-Straße 2

06112 Halle (Saale)

Postanschrift:

Landesverwaltungsamt

Postfach 200256

06003 Halle (Saale)

Schleswig-Holstein

Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein

Postfach 7125

24171 Kiel

Thüringen

Thüringer Landesverwaltungsamt

Weimarplatz 4

99423 Weimar

Postaschrift:

Thüringer Landesverwaltungsamt

Postfach 2249

99403 Weimar“

  1. 4. nach Artikel 7 Abs. 3 des Übereinkommens:

„Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, daß Schriftstücke, die in einer fremden Sprache abgefaßt sind und nicht von einer Übersetzung in die deutsche Sprache begleitet werden, nicht nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens förmlich zugestellt werden können.“

  1. 5. nach Artikel 10 Abs. 2 des Übereinkommens:

„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung durch diplomatische oder konsularische Vertreter, wenn das Schriftstück einer anderen Person als einem Staatsangehörigen des ersuchenden Staates zuzustellen ist.“

  1. 6. nach Artikel 11 Abs. 2 des Übereinkommens:

„Die Bundesrepublik Deutschland widerspricht der Zustellung von Schriftstücken durch die Post in ihrem Hoheitsgebiet.“

Estland:

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Estland nachstehende Erklärungen abgegeben:

  1. 1. Gemäß Art. 1 Abs. 2 erklärt Estland, dass es das Übereinkommen in Finanzsachen anwendet.
  2. 2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 bestimmt Estland als zentrale Behörde das „Ministry of Justice“.

Frankreich:

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates hat die Französische Regierung gemäß Art. 2 Abs. 1 das Ministère des Affaires étrangères et du Développement international (Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und internationale Entwicklung)

Service des conventions, des Affaires civiles et de l’entraide judiciaire

Mission des Conventions et de l’entraide judiciaire (FAE/SAEJ/CEJ)

27 rue de la Convention

CS91533

F – 75732 Paris Cedex 15

  1. als Zentralbehörde bestimmt.

Italien:

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Italien folgende Erklärungen abgegeben:

Zu Art. 1 Abs. 2:

„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen auf Ersuchen Anwendung findet, die Verfahren über Vergehen betreffen, deren Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens um Amtshilfe nicht in die Zuständigkeit ihrer Gerichte fällt. Die italienische Regierung behält sich das Recht vor, bei fehlender Gegenseitigkeit Ersuchen nicht anzunehmen.“

Zu Art. 1 Abs. 3:

„Die italienische Regierung erklärt, daß das Übereinkommen keine Anwendung findet auf an die Italienische Republik gerichtete Ersuchen, die den Außenhandel (Warenverkehr, Dienstleistungsverkehr, Kapital- und Zahlungsverkehr) oder Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze betreffen.“

Zu Art. 2 Abs. 1:

„Die italienische Regierung bestimmt als zentrale Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, Piazza della Farnesina 1, Rom.“

Liechtenstein:

Zu Art. 1 Abs. 2: Das Übereinkommen findet auf Basis der Gegenseitigkeit Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fällt. Es findet keine Anwendung auf dem Gebiet des Steuerrechts.

Zu Art. 2 Abs. 1: Zentrale Behörde ist die Stabsstelle Regierungskanzlei, Regierungsgebäude, Peter-Kaiser-Platz 1, Postfach 684, 9490 Vaduz.

Zu Art. 7 Abs. 2: Falls der Empfänger in Liechtenstein die Annahme des Schriftstücks mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die liechtensteinische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in die Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

Zu Art. 10 Abs. 2: Einer Zustellung durch konsularische oder diplomatische Vertreter mit Ausnahme solcher Schriftstücke, die von konsularischen oder diplomatischen Vertretern eigenen Staatsangehörigen zugestellt werden, wird widersprochen.

Zu Art. 11 Abs. 2: Liechtenstein lässt die Zustellung direkt durch die Post auf der Grundlage der Gegenseitigkeit mit Ausnahme von Angelegenheiten der Enteignung und des Waffenwesens sowie militärischen Dienstleistungen zu.

Luxemburg:

„Das Großherzogtum Luxemburg wird das Übereinkommen auf alle Verfahren über Straftaten, ausgenommen über Steuersachen, anwenden, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit unserer Gerichte fällt.

In Ausführung des Artikels 2 des Übereinkommens bestimmt das Großherzogtum Luxemburg als zentrale Behörde, welche die Zustellungsersuchen aus dem Ausland entgegennimmt,

Ministry of Justice

13 Rue Erasme

Centre Administratif Pierre Werner

L – 1468 Luxembourg“

Schweiz:

Erklärung zu Art. 1 Abs. 2:

Das Übereinkommen findet Anwendung auf Verfahren über Straftaten, deren Verfolgung und Bestrafung im Zeitpunkt des Ersuchens nicht in die Zuständigkeit eines Gerichtes fallen. Es findet keine Anwendung auf den Gebieten des Steuerrechts und der Finanzmarktaufsicht.

Erklärung zu Art. 1 Abs. 3:

Das Übereinkommen findet keine Anwendung auf den Gebieten der Finanzmarktaufsicht und des Nachrichtendienstes.

Erklärung zu Art. 2 Abs. 1:

Zentrale Behörde ist das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern.

Erklärung zu Art. 7 Abs. 2:

Falls der Empfänger in der Schweiz die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung ablehnt, dass er die Sprache nicht versteht, in der es abgefasst ist, nimmt die schweizerische ersuchte Behörde eine erneute Zustellung erst vor, wenn die ersuchende Behörde das Schriftstück in eine Amtssprache des Zustellungsorts übersetzt oder eine Übersetzung in dieser Sprache beifügt.

Erklärung zu Art. 10 Abs. 2:

Die Schweiz lässt die Zustellung von Schriftstücken an Personen in der Schweiz unmittelbar und ohne Zwang durch Konsularbeamte oder Diplomaten zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.

Erklärung zu Art. 11 Abs. 2:

Die Schweiz lässt die Zustellung unmittelbar durch die Post zu. Ist der Empfänger Schweizer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines dritten Staates oder ist er staatenlos, so muss das Schriftstück zusammen mit einem Schreiben übermittelt werden, aus dem hervorgeht, dass der Empfänger von der im Schreiben bezeichneten Behörde Informationen über seine Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Zustellung der Schriftstücke erhalten kann. Das Schreiben muss in einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder in einer Amtssprache des Zustellorts verfasst sein. Die Schweiz übermittelt dem Depositar ein Muster1 eines solchen Schreibens.

_____________________

1 Das Muster ist auf der Website des Europarats unter folgendem Link abrufbar:

https://rm.coe.int/stce-094-swi-modele-avis-au-destinataire/168094d2cb

Spanien:

Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu Art. 10 Abs. 2 abgegeben:

„Spanien widerspricht der Zustellung durch Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen sind, die nicht Angehörige des Staates sind, den der Konsul vertritt.“

Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß Art. 2 notifiziert:

28006 Madrid

Präambel/Promulgationsklausel

PRÄAMBEL

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, die vor allem auf der Achtung des Vorranges des Rechts sowie der Menschenrechte und Grundfreiheiten beruht,

überzeugt, daß die Einführung geeigneter Maßnahmen der gegenseitigen Amtshilfe zur Erreichung dieses Zieles beitragen wird,

in der Erwägung, daß es wichtig ist, Schriftstücke in Verwaltungssachen, die im Ausland zugestellt werden sollen, den Empfängern rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen –

sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Finanzsache, Kapitalverkehr

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Gesetzesnummer

10005537

Dokumentnummer

NOR40269184

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