Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.10.2014 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 248/1980
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
07.12.2015
Unterzeichnungsdatum
30.11.1964
Index
29/10 Strafprozess, Strafvollzug
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERWACHUNG BEDINGT VERURTEILTER ODER BEDINGT ENTLASSENER PERSONEN
StF: BGBl. Nr. 248/1980 (NR: GP XV RV 91 AB 227 S. 23 . BR: AB 2101 S. 392 .)
Änderung
BGBl. Nr. 81/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 710/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 406/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 830/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 986/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 310/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 764/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 111/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 171/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 155/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 117/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 199/2014 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 171/2001 *Belgien 248/1980 *Bosnien-Herzegowina 310/1995 *Estland III 117/2005 *Frankreich 248/1980 *Italien 248/1980 *Jugoslawien 710/1992 *Jugoslawien/BR III 111/2001 *Kroatien 830/1994 *Luxemburg 248/1980 *Mazedonien 406/1994 *Niederlande 81/1988 *Portugal 986/1994 *Schweden 248/1980, III 111/2001 *Slowakei III 117/2005 *Slowenien 406/1994 *Tschechische R III 155/2002, III 199/2014 *Ukraine 764/1995
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage, Erklärungen und Vorbehalt wird genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 199/2014)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 1. April 1980 hinterlegt; das Vertragswerk tritt gemäß Art. 34 Abs. 3 des Übereinkommens für Österreich am 1. Juli 1980 in Kraft.
Nach den bis 1. Mai 1980 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates sind außer Österreich Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg und Schweden Vertragsstaaten des Vertragswerkes.
Erklärungen und Vorbehalte Österreichs
zum
Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen:
- 1. Erklärungen:
- a) zu Art. 7 Abs. 3:
Österreich wird die Überwachung wegen strafbarer Handlungen, die in der Verletzung von Abgaben-, Steuer-, Zoll-, Monopol- und Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren bestehen (fiskalische strafbare Handlungen), nur unter den Bedingungen des Art. 7 Abs. 3 durchführen.
- b) zu Art. 29 Abs. 2:
Ersuchen und deren Beilagen müssen – unbeschadet der Bestimmung des Art. 29 Abs. 3 –, sofern sie nicht in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen sein.
- 2. Vorbehalt:
Österreich wird die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht annehmen, welche die Vollstreckung von Urteilen (Titel III) oder die gesamte Urteilsvollstreckung (Titel IV) behandeln.
Diese Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Belgien:
Vorbehalte:
Art. 7: Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung betroffene Person wegen derselben Handlung von den zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt wurde und im Fall einer Verurteilung wegen dieser Handlung der Verurteilte die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen wurde.
Titel III: Die Regierung des Königreiches Belgien nimmt die Bestimmungen des Titels III nicht an.
Art. 37 Abs. 2: Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Beneluxstaaten nimmt die Regierung des Königreiches Belgien die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 nicht an.
Erklärung:
Art. 7 Abs. 2 lit. c: Die Regierung des Königreiches Belgien erklärt, daß die Bestimmungen des Titels II und des Titels IV auf Abwesenheitsurteile nicht angewendet werden.
Estland:
Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens, dass sie sich das Recht vorbehält, Titel III und IV des Übereinkommens nicht anzunehmen.
Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein müssen.
Frankreich:
Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie von der (Anm.: richtig: dem) in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens und dem im Anhang vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht, der es gestattet, den gesamten Titel III (Vollstreckung von Urteilen) und den gesamten Titel IV (Abtretung an den ersuchten Staat) nicht anzunehmen.
Italien:
Erklärung:
Zu Art. 29 Abs. 2:
Italien behält sich das Recht vor, zu verlangen, daß Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die französische Sprache versehen werden (Art. 29 Abs. 2).
Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Jugoslawien am 10. Juli 1991 seine Beitrittsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Personen (BGBl. Nr. 248/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 81/1988) hinterlegt und erklärt, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. b jede zu einer Gefängnisstrafe verurteilte Person, obwohl ihr eine bedingte Entlassung zugute kommt, auch als Rechtsbrecher betrachten wird. Hinsichtlich Art. 29 Abs. 1 wird die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien bei Anwendung dieses Übereinkommens ihre Ersuchen und Schriftstücke in einer der Völkersprachen (gemäß der jugoslawischen Verfassung), die im Land verwendet werden, stellen.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.
Luxemburg:
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens und der in seinem Anhang eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und erklärt:
- 1. daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung betroffene Person wegen derselben Handlung von den zuständigen Behörden eines dritten Staates rechtskräftig verurteilt wurde und im Fall einer Verurteilung wegen dieser Handlung der Verurteilte die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt hat oder ihm die Strafe erlassen wurde (Art. 7);
- 2. daß die Bestimmungen der Titel II und IV auf Abwesenheitsurteile nicht angewendet werden (Art. 7 Abs. 2 lit. c);
- 3. die Bestimmungen des Titels III nicht anzunehmen;
- 4. die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 nicht anzunehmen.
Die Regierung des Großherzogtums Luxemburg macht von der in Art. 29 Abs. 2 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch und verlangt, daß die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke entweder in französischer, deutscher oder englischer Sprache übermittelt oder mit einer Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen werden müssen.
Niederlande
Das Königreich der Niederlande nimmt das gegenständliche Übereinkommen samt Anhang für das Königreich in Europa an; die dergestalt angenommenen Bestimmungen werden nach Maßgabe der folgenden Vorbehalte gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Übereinkommens durchgeführt werden:
a) Das Königreich der Niederlande erklärt in Hinblick auf Artikel 7 des Übereinkommens, daß die gesamte Urteilsvollstreckung nicht bewilligt werden wird, wenn die von der Entscheidung betroffene Person wegen derselben Handlung bereits rechtskräftig durch die zuständigen Behörden eines dritten Staates verurteilt wurde und der Rechtsbrecher im Falle der Verurteilung für diese Handlung die Strafe verbüßt, sie bereits verbüßt hat, oder ihm die Strafe erlassen wurde.
b) Das Königreich der Niederlande nimmt die Bestimmungen des Titels III des Übereinkommens nicht an.
c) Auf Grund der besonderen Regelung zwischen den Beneluxstaaten nimmt das Königreich der Niederlande die Bestimmungen des Artikels 37 Absatz 2 nicht an.
Erklärungen:
1. Zu Artikel 7 Absatz 2 lit. c des Übereinkommens: Die Bestimmungen des Titels II und des Titels IV des Übereinkommens werden nicht auf Abwesenheitsurteile angewendet werden.
2. Zu Artikel 29 Absatz 2 des Übereinkommens: Das Königreich der Niederlande verlangt eine Übersetzung in die niederländische, französische, englische oder deutsche Sprache von solchen Dokumenten, die nicht in einer dieser vier Sprachen abgefaßt sind.
Schweden:
Vorbehalt:
Schweden nimmt Titel III des Übereinkommens (Vollstreckung von Urteilen) nicht an.
Erklärungen:
Zu Art. 27 Abs. 4:
(Anm.: zurückgezogen mit BGBl III Nr. 111/2001)
Zu Art. 29 Abs. 2:
Schweden behält sich das Recht vor, zu verlangen, daß die Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke, die in einer anderen als der dänischen, norwegischen oder schwedischen Sprache abgefaßt sind, mit einer Übersetzung in die schwedische oder englische Sprache übermittelt werden.
Zu Art. 37 Abs. 3:
Im Verhältnis zwischen Schweden einerseits und Dänemark, Finnland, Island und Norwegen andererseits soll das Übereinkommen nur insoweit Anwendung finden, als die Zusammenarbeit nicht durch eine einheitliche Gesetzgebung dieser Staaten geregelt ist.
Slowakei:
Die Slowakische Republik macht von der in Art. 38 Abs. 1 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und behält sich das in Punkt 3 des Anhangs vorgesehene Recht vor, die Bestimmungen des Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens nicht anzunehmen.
Die Slowakische Republik macht von der in Art. 27 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und erklärt, dass Ersuchen und jede Mitteilung nach dem Übereinkommen an das Justizministerium der Slowakischen Republik zu richten sind.
Die Slowakische Republik macht von der in Art. 29 Abs. 2 des Übereinkommens vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch und erklärt, dass Ersuchen und an ihre Behörden gerichtete beigeschlossene Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowakische Sprache versehen sein müssen. Sollte die Herstellung von Übersetzungen in die slowakische Sprache jedoch dem ersuchenden Staat unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten, so können die Schriftstücke auch mit einer Übersetzung entweder ins Englische oder Französische versehen werden.
Tschechische Republik
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 38 Abs. 1 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 199/2014)
Gemäß Art. 29 Abs. 2 verlangt die Tschechische Republik, dass Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke mit einer Übersetzung in die tschechische, englische oder französische Sprache übermittelt werden.
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
Von der Erwägung geleitet, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen,
Mit dem festen Willen, im Kampf gegen das Verbrechertum zusammenzuarbeiten,
In der Erwägung, daß es zu diesem Zweck ihre Aufgabe ist, bei jeder Entscheidung, die von einem Mitgliedstaat ausgeht, im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten sowohl die soziale Wiedereingliederung bedingt verurteilter oder bedingt entlassener Rechtsbrecher zu fördern als auch die Vollstreckung der Ahndungsmaßnahme, falls die auferlegten Bedingungen nicht erfüllt werden, zu sichern –
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.10.2014 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3,
Abgabenvorschrift, Steuervorschrift, Zollvorschrift, Monopolvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2022
Gesetzesnummer
10002504
Dokumentnummer
NOR11002527
alte Dokumentnummer
N2198021580S
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