Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 803/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

30.11.2021

Unterzeichnungsdatum

02.10.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Langtitel

(Übersetzung)

EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GEMEINSCHAFTSPRODUKTION VON KINOFILMEN

StF: BGBl. Nr. 803/1994 (NR: GP XVIII RV 1512 AB 1784 S. 172 . BR: AB 4909 S. 589 .)

Änderung

BGBl. Nr. 396/1996 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 33/2002 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 27/2009 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 76/2013 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien III 76/2013 *Armenien III 27/2009 *Aserbaidschan III 33/2002 *Belgien III 27/2009 *Bosnien-Herzegowina III 76/2013 *Bulgarien III 76/2013 *Dänemark 803/1994 *Deutschland 396/1996 *Estland III 33/2002 *Finnland 396/1996 *Frankreich III 33/2002 *Georgien III 27/2009 *Griechenland III 27/2009 *Irland III 33/2002 *Island III 33/2002 *Italien III 33/2002 *Kroatien III 27/2009 *Lettland 803/1994 *Litauen III 33/2002 *Luxemburg 396/1996 *Malta III 33/2002 *Moldau III 76/2013 *Montenegro III 27/2009 *Niederlande 396/1996 *Nordmazedonien III 27/2009 *Norwegen III 76/2013 *Polen III 27/2009 *Portugal III 33/2002 *Rumänien III 27/2009 *Russische F 803/1994 *Schweden 803/1994 *Schweiz 803/1994 *Serbien III 27/2009 *Slowakei 396/1996 *Slowenien III 27/2009 *Spanien III 33/2002 *Tschechische R III 33/2002 *Türkei III 27/2009 *Ukraine III 76/2013 *Ungarn III 33/2002 *Vereinigtes Königreich 803/1994 *Zypern III 33/2002

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 76/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 2. September 1994 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 17 Abs. 2 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert:

Dänemark, Lettland, Russische Föderation, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 147] :

Norwegen

Frankreich

Gemäß Art. 20 Abs. 1 erklärt Frankreich, dass Art. 2 Abs. 4 in den zweiseitigen Beziehungen im Bereich der Gemeinschaftsproduktionen zwischen Frankreich und jeder anderen Vertragspartei des Übereinkommens keine Anwendung findet.

Gemäß Art. 20 Abs. 1 behält sich Frankreich das Recht vor, zugunsten dieses Übereinkommens mehrseitige Gemeinschaftsproduktionen zuzulassen, die eine oder mehrere Minderheitsbeteiligungen umfassen, die lediglich finanzieller Art sein können und deren Höchstbeteiligung sich von der in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegten unterscheidet.

Litauen

Gemäß Art. 20 behält sich Litauen das Recht vor, eine von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a abweichende Höchstbeteiligung, die durch die innerstaatliche Gesetzgebung bestimmt wird, festzusetzen.

Polen

Die Republik Polen setzt die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bezeichnete Höchstbeteiligung auf 40 % der Produktionskosten fest.

Portugal

Gemäß Art. 20 Abs. 1 wird die in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a festgelegte Höchstbeteiligung mit 30% festgesetzt.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

in der Erwägung, daß die schöpferische Freiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung wesentliche Bestandteile dieser Grundsätze sind;

in der Erwägung, daß der Schutz der kulturellen Vielfalt der verschiedenen europäischen Länder eines der Ziele des Europäischen Kulturabkommens ist;

in der Erwägung, daß die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen, ein Instrument der Gestaltung und des Ausdrucks der kulturellen Vielfalt auf europäischer Ebene, verstärkt werden sollte;

in dem festen Willen, diese Grundsätze weiter zu entwickeln, und unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ministerkomitees über das Kino und den audiovisuellen Bereich, insbesondere die Empfehlung Nr. R (86) 3 über die Förderung der audiovisuellen Produktion in Europa;

in Anerkennung dessen, daß die Errichtung des Europäischen Fonds zur Unterstützung der Gemeinschaftsproduktion und der Verbreitung von Kino- und Fernsehfilmen, EURIMAGES, dem Anliegen gerecht wird, die europäische Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen zu fördern, und daß damit der Weiterentwicklung der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen in Europa ein neuer Impuls gegeben wird;

entschlossen, dieses kulturelle Ziel durch eine gemeinsame Anstrengung zur Steigerung der Produktion und Festlegung der Regeln, die für die europäische mehrseitige Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen insgesamt gelten, zu erreichen;

in Erwägung, daß die Annahme gemeinsamer Regeln geeignet ist, im Bereich der Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen Beschränkungen abzubauen und die europäische Zusammenarbeit zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte und Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit 15.03.2013 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2022

Gesetzesnummer

10009954

Dokumentnummer

NOR11010153

alte Dokumentnummer

N7199441571J

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