Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 18.11.1992 eingearbeitet.
§ 0
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende im Ausland
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 459/1986
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.08.1986
Unterzeichnungsdatum
12.12.1969
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
(Übersetzung)
EUROPÄISCHES ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE FORTZAHLUNG VON STIPENDIEN AN STUDIERENDE IM AUSLAND
StF: BGBl. Nr. 459/1986 (NR: GP XVI RV 888 AB 944 S. 141 . BR: AB 3123 S. 476 .)
Änderung
BGBl. Nr. 392/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 711/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 357/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 112/2001 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Bosnien-Herzegowina III 112/2001 *Deutschland/BRD 459/1986 *Finnland 392/1992 *Frankreich 459/1986 *Island 459/1986 *Jugoslawien/BR 392/1992, 711/1992 A, III 112/2001 *Kroatien 357/1994 *Liechtenstein 392/1992 *Luxemburg 459/1986 *Malta 392/1992 *Niederlande 459/1986, 392/1992 *Nordmazedonien 357/1994 *Schweden 392/1992 *Schweiz 392/1992 *Slowenien 711/1992 *Spanien 459/1986 *Vereinigtes Königreich 459/1986 *Zypern 459/1986
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 711/1992)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. Juli 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 8 Abs. 2 für Österreich am 10. August 1986 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. angenommen oder ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme unterzeichnet:
Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Island, Luxemburg, Niederlande, Spanien, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (einschließlich Jersey, Guernsey und Insel Man), Zypern.
Schweiz
Die Schweiz hat anläßlich der Unterzeichnung erklärt, daß die Durchführung des Übereinkommens vorbehaltlich der Zuständigkeit der Kantone auf dem Gebiet der Erziehung, wie in der Bundesverfassung festgelegt, sowie auch der Autonomie der Universitäten erfolgt.
Niederlande
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge haben die Niederlande anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde den Geltungsbereich auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Jugoslawien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat das Ministerkomitee des Europarats auf seiner 480. Tagung der Ministerdelegierten vereinbart, daß die Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien nicht mehr als Vertragspartei des Übereinkommens zu betrachten ist.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen;
eingedenk der von den europäischen Erziehungsministern auf ihrer vierten Konferenz in London vom 14. bis 16. April 1964 angenommenen Entschließung Nr. 4, in der sie ihr Verständnis für die Notwendigkeit einer Förderung des Studentenaustausches zwischen europäischen Staaten, insbesondere im Hinblick auf Studierende, die bereits ein Diplom erworben haben, sowie die Hoffnung zum Ausdruck brachten, daß Maßnahmen getroffen werden mögen, damit ihre nationalen Programme zur finanziellen Unterstützung Studierender auch für Studienzeiten gelten, die in anderen europäischen Ländern zurückgelegt werden;
in der Erwägung, daß Studien außerhalb des Heimatstaates des Studierenden zu seiner kulturellen und akademischen Bereicherung beitragen können;
in der Erwägung, daß die grundsätzliche kulturelle Gemeinsamkeit zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die das Europäische Kulturabkommen unterzeichnet haben, und den anderen diesem Abkommen beigetretenen Staaten ein derartiges Vorgehen ermöglicht;
in der Erwägung, daß in der europäischen Kultur- und Bildungsgemeinschaft, die sie noch fester untermauern wollen, Personen, die ein Hochschulstudium zurücklegen oder Forschungsaufgaben wahrnehmen, möglichst große Freizügigkeit genießen sollten;
sind wie folgt übereingekommen:
Anmerkung
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 18.11.1992 eingearbeitet.
Schlagworte
e-rk3
Kulturgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Gesetzesnummer
10009611
Dokumentnummer
NOR11009802
alte Dokumentnummer
N7198616070R
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