§ 0
Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen
Kurztitel
Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf Bahnhöfen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 71/2006 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 43/2008
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.02.2006
Außerkrafttretensdatum
30.04.2008
Unterzeichnungsdatum
09.12.2005
Index
49/04 Grenzverkehr
Langtitel
VEREINBARUNG zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Errichtung von vorgeschobenen Grenzabfertigungsstellen auf den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof, Hohenau, Breclav und Brno-hlavní nádraží/Brünn-Hauptbahnhof sowie
über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Wien-Südbahnhof und Brno-hlavní nádraží/Brünn–Hauptbahnhof
Änderung
Sprachen
Deutsch, Tschechisch
Ratifikationstext
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 5 Abs. 1 mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik haben gemäß Artikel 2 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) vom 17. Juni 1991 Folgendes vereinbart:
____________________________________________________________________ *1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 561/1992 idF BGBl. III Nr. 123/1997
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
20004731
Dokumentnummer
NOR30005162
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