§ 0
Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn
Kurztitel
Erlassung verkehrsbeschränkenden Maßnahmen auf einem Teilbereich der A 12 Inntalautobahn
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 278/2003
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.11.2002
Außerkrafttretensdatum
31.05.2003
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, mit der auf einem
Teilbereich der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen
erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 349/2002
Änderung
BGBl. II Nr. 423/2002 (DFB)
BGBl. II Nr. 192/2003
BGBl. II Nr. 278/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Präambel
Gestützt auf das Immissionsschutzgesetz-Luft und in Umsetzung der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität sowie der Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft, ist
- - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass im Dezember 1999 an der Messstelle Vomp/Raststätte A12 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Halbstundenmittelwert überschritten wurde,
- - in Anbetracht des Umstandes, dass als Hauptverursacher dieser Grenzwertüberschreitung der Schwere Güterverkehr (= Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen) ermittelt wurde,
- - mit dem Ziel, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen sowie die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen zu gewährleisten,
- - in dem Bestreben, mit dieser Verordnung das derzeit gelindeste, noch zum Ziel führende emissionsmindernde Mittel zu wählen, und dabei auch den technischen Fortschritt bei der Abgasreinigung berücksichtigend,
- - und unter Bedachtnahme des Umstandes, dass nach der Richtlinie 1999/30/EG bis zum Jahr 2012 der Immissions-Grenzwert für Stickstoffdioxid als Jahresmittelwert in mehreren Etappen halbiert wird aber gleichzeitig mit einem deutlichen Anstieg des Güterverkehrs in diesem Zeitraum zu rechnen ist, wodurch Überschreitungen dieses Grenzwertes zu erwarten sind,
- ein Sanierungsgebiet festzulegen, in dem Maßnahmen für den Hauptverursacher Güterverkehr getroffen werden, die die Überschreitung dieses Grenzwertes hintanhalten, wobei diese Maßnahmen in einem Stufenplan mit begleitender Kontrolle sicherstellen sollen, dass der im Jahre 2001 erhobene DTV (= Durchschnittlicher täglicher Verkehr) des Schweren Güterverkehrs von 7 320 Fahrten nicht überschritten wird.
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2002, wird verordnet:
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
20002222
Dokumentnummer
NOR30002488
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