Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 0

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 380/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 376/2016

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 376/2016

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Schifflistickerei der Industrie und des Gewerbes erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 380/2015

Änderung

BGBl. II Nr. 384/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)