§ 0
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kurztitel
Erlassung eines Heimarbeitstarifs für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2016
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 377/2016
Langtitel
Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 24. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
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