Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

§ 0

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kurztitel

Erlassung eines Heimarbeitstarifs für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 46/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 46/2023

Langtitel

Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter erlassen wird

StF: BGBl. II Nr. 57/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

20011821

Dokumentnummer

NOR40242367

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