EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 8)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

EMRK § 0

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 8)

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 8)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 64/1990

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1990

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

19.03.1985

Index

19/05 Menschenrechte

Langtitel

(Übersetzung)

PROTOKOLL Nr. 8 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten

(NR: GP XVI RV 789 AB 880 S. 132 . BR: AB 3098 S. 473 .)

StF: BGBl. Nr. 64/1990 idF BGBl. Nr. 558/1990 (DFB)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, der verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 17. April 1986 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll ist gemäß seinem Art. 13 mit 1. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ratifiziert bzw. genehmigt:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Land Berlin), Dänemark, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Malta, Niederlande (einschließlich Niederländische Antillen und Aruba), Norwegen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Spanien, Türkei, Vereinigtes Königreich (einschließlich Gibraltar, Guernsey, Jersey, Insel Man, Bermuda, Britische Jungferninseln, Cayman-Inseln, Falkland-Inseln, Montserrat, Anguilla, St. Helena und abhängige Gebiete, Süd-Georgien und Südsandwich-Inseln, Turks- und Caicos-Inseln) und Zypern.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben Irland und das Vereinigte Königreich die Erklärung abgegeben, daß sie davon ausgehen, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Geschäftsordnung oder auf andere Weise ein Konsultationsverfahren zwischen der Kommission und jenem Mitgliedstaat, gegen den eine Beschwerde eingebracht worden ist, über die Frage, ob die betreffende Beschwerde von einer Kammer oder von der gesamten Kommission geprüft werden soll, vorsieht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten *1) (im folgenden als „Konvention" bezeichnet) unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es wünschenswert ist, gewisse Bestimmungen der Konvention zu ändern, um das Verfahren der Europäischen Kommission für Menschenrechte zu verbessern und vor allem zu beschleunigen,

in der Erwägung, daß es ferner zweckmäßig ist, gewisse Bestimmungen der Konvention betreffend das Verfahren des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern,

haben folgendes vereinbart:

---------------------------------------------------------------------

*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023

Gesetzesnummer

10001048

Dokumentnummer

NOR11001051

alte Dokumentnummer

N1199010571J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)