EMRK – Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)

Alte FassungIn Kraft seit 21.9.1970

Verfassungsbestimmung

EMRK § 0

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)

Kurztitel

Europäische Menschenrechtskonvention (Protokoll Nr. 2)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 329/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 30/1998

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.09.1970

Außerkrafttretensdatum

31.10.1998

Abkürzung

EMRK

Unterzeichnungsdatum

06.05.1963

Index

19/05 Menschenrechte

Beachte

Verfassungsbestimmung

Langtitel

PROTOKOLL Nr. 2 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für

Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten

übertragen wird.

StF: BGBl. Nr. 329/1970

Änderung

BGBl. III Nr. 30/1998 (NR: GP XIX RV 85 AB 236 S. 42 .

BR: AB 5044 S. 602.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Mitgliedstaaten siehe Stammvertrag, BGBl. Nr. 210/1958

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom

Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 21. April 1967

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Protokoll wurde am 29. Mai 1967 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. Das Protokoll ist gemäß seinem Artikel 5 Absatz 2 am 21. September 1970 in Kraft getreten.

Derzeit gehören dem Protokoll folgende weitere Staaten an:

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Schweden, Türkei, Vereinigtes Königreich und Zypern.

Für die Regierung der Republik Österreich:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Belgien:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung von Irland:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Italienischen Republik:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Großherzogtumes Luxemburg:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches der Niederlande:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Norwegen:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung des Königreiches Schweden:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Für die Regierung der Türkischen Republik:

Mit dem Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das verfassungsändernde Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte die Zuständigkeit zur Erstattung von Gutachten übertragen wird, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Protokoll unterzeichnen,

im Hinblick auf die Bestimmungen der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als „Konvention“ bezeichnet), insbesondere auf ihren Artikel 19, durch den neben anderen Organen ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden als „Gerichtshof“ bezeichnet) errichet wird,

in der Erwägung, daß es angebracht ist, dem Gerichtshof die Zuständigkeit zu übertragen, unter bestimmten Bedingungen Gutachten zu erstatten,

haben folgendes vereinbart:

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2025

Gesetzesnummer

10000480

Dokumentnummer

NOR11000482

alte Dokumentnummer

N1197016965S

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