Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1961

§ 0

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 98/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994

Typ

Vertrag – Frankreich

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.09.1961

Außerkrafttretensdatum

31.08.1994

Unterzeichnungsdatum

13.10.1961

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern

StF: BGBl. Nr. 98/1962

Änderung

BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131 . BR: AB 4633 S. 574 .

Sprachen

Deutsch, Französisch

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Französischen Republik (Direction Generale des Impots)

haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4 des am 8. Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:

____________________

*) Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246/1961 verlautbart.

Schlagworte

e-rk

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022

Gesetzesnummer

10003949

Dokumentnummer

NOR11003985

alte Dokumentnummer

N3196212667T

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