§ 0
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Entlastung bei Quellensteuern (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1962 aufgehoben durch BGBl. Nr. 614/1994
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
14.09.1961
Außerkrafttretensdatum
31.08.1994
Unterzeichnungsdatum
13.10.1961
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Französischen Republik über die Durchführung der Entlastung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen von den im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern
StF: BGBl. Nr. 98/1962
Änderung
BGBl. Nr. 614/1994 (NR: GP XVIII RV 1033 AB 1176 S. 131 . BR: AB 4633 S. 574 .
Sprachen
Deutsch, Französisch
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Französischen Republik (Direction Generale des Impots)
haben in Ausführung von Artikel 17 Absatz 4 des am 8. Oktober 1959 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern *) (im folgenden „Abkommen“ genannt), folgendes vereinbart:
____________________
*) Das am 8. Oktober 1959 zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie über gegenseitige Hilfeleistungen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern wurde im Bundesgesetzblatt unter Nr. 246/1961 verlautbart.
Schlagworte
e-rk
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Gesetzesnummer
10003949
Dokumentnummer
NOR11003985
alte Dokumentnummer
N3196212667T
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