Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Alte FassungIn Kraft seit 14.9.1960

§ 0

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuer

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1960 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 1/1997

Typ

Vertrag - Norwegen

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

14.09.1960

Außerkrafttretensdatum

30.11.1996

Unterzeichnungsdatum

25.02.1960

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

StF: BGBl. Nr. 204/1960

Änderung

BGBl. Nr. 414/1971

BGBl. III Nr. 1/1997 (NR: GP XX RV 46 VV S. 23. BR: AB 5179 S. 614.)

Sprachen

Deutsch, Norwegisch

Sonstige Textteile

Nachdem das Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Ratifikationstext

Dieser Vertrag ist gemäß seinem Artikel 25 am 14. September 1960 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König von Norwegen sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen. Zu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1. 1. 1994

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10003922

Dokumentnummer

NOR11003958

alte Dokumentnummer

N3196012664T

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