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Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

§ 0

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kurztitel

Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1964

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.05.1964

Unterzeichnungsdatum

08.12.1962

Index

99/05 Eisenbahnen

Langtitel

Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons

StF: BGBl. Nr. 176/1964 (NR: GP X RV 229 AB 252 S. 26 . BR: S. 208.)

Vertragsparteien

*Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft 176/1964 *Italien 176/1964 *Jugoslawien 176/1964 *Ungarn 176/1964

Sonstige Textteile

Nachdem das am 8. Dezember 1962 in Rom unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich, der Ungarischen Volksrepublik, der Italienischen Republik, der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft) unter Beitritt der Vertreter der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons, welches also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien am 31. Dezember 1963.

Ratifikationstext

Das vorliegende Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 15 Absatz 4 am 29. Mai 1964 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht dessen,

daß die am 10. Februar 1947 mit Ungarn (Artikel 26 Absatz 10) und Italien (Anhang XIV Absatz 15) abgeschlossenen Friedensverträge sowie der am 15. Mai 1955 mit Österreich abgeschlossene Staatsvertrag (Artikel 25 Absatz 10) die genannten Staaten dazu verpflichtet haben, mit den anderen Signataren des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 an allen Verhandlungen teilzunehmen, die den Zweck verfolgen, in dessen Bestimmungen die nötigen Modifikationen einzufügen, um eine billige Regelung der darin vorgesehenen Annuitäten sicherzustellen;

daß die Vertreter der genannten Staaten sowie die Vertreter der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien anläßlich der Konferenz in Rom vom 2. bis 12. Mai 1958 mit den Vertretern der Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (im folgenden die Gesellschaft genannt) und den Vertretern der Besitzer von Obligationen der genannten Gesellschaft und der von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres und Coupons (im folgenden die Vertreter der Besitzer genannt) zu keinem Einvernehmen gelangen konnten; jedoch in dem Wunsche, die sich aus dem Abkommen von Rom vom 29. März 1923 ergebenden Schulden der vorgenannten Staaten endgültig zu regeln, den Vorschlag der Vertreter der Besitzer zur Aufnahme bilateraler Verhandlungen zum Zwecke einer solchen Regelung akzeptiert haben;

daß diese Verhandlungen zu Ende geführt und von jedem der beteiligten Staaten mit den genannten Vertretern der Besitzer diesbezügliche bilaterale Abkommen geschlossen worden sind;

daß diese Abkommen durch ihren pauschalen und endgültigen Charakter das System zur Tilgung der Obligationen der Gesellschaft sowie auch der anderen von der ehemaligen Südbahn-Gesellschaft ausgegebenen Titres hinfällig machen und demgemäß zu einem großen Teil auch die Funktionen hinfällig machen, die das Abkommen von Rom vom 29. März 1923 zu diesem Zweck dem durch dieses Abkommen eingesetzten Komitee der Obligationäre übertragen hat;

daß schließlich der seit dem Inkrafttreten des Abkommens von Rom vom 29. März 1923 verstrichene lange Zeitraum und die eingetretenen Ereignisse die meisten Bestimmungen des genannten Abkommens gegenstandslos gemacht haben, was die Notwendigkeit des Abschlusses eines neuen, dem gegenwärtigen Stand der Dinge angepaßten Übereinkommens aufzeigt;

haben

  1. der Bundespräsident der Republik Österreich,
  2. die Regierung der Ungarischen Volksrepublik,
  3. der Präsident der Italienischen Republik,
  4. die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien sowie
  5. die Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft (vormals Südbahn-Gesellschaft),
  6. die Association Nationale des Porteurs francais de Valeurs mobilieres
  1. zu ihren bevollmächtigten Vertretern ernannt:
  1. die gemäß Beglaubigungserklärung des französischen Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten vom 14. August 1962 und dem sich aus den vorerwähnten Friedensverträgen und dem vorerwähnten Staatsvertrag ergebenden Mandat am vorliegenden Übereinkommen beteiligt sind,

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Protokoll betreffend die steuerliche Behandlung der Gesellschaft = Anlage 1

Erklärung des Komitees der Obligationäre vom 8.12.1962 = Anlage 2

Abkommen betreffend die Regelung der Schuld Italiens = Anlage 3

Erklärung als Anlage zum Abkommen betreffend die Regelung der Schuld Italiens = Anlage 4

Erklärung des Komitees der Obligationäre vom 8.12.1962 gegenüber Italien = Anlage 5

Obligationen mit wechselndem Ertrag der DOSAG und Scrips lombards = Anlage 6

Erklärung des Komitees, betreffend die Hypotheken = Anlage 7

Protokoll, betreffend die Regelung der Schuld Ungarns = Anlage 8

Erklärung des Komitees der Obligationäre vom 26.11.1962 gegenüber Ungarn = Anlage 9

Protokoll, betreffend die Schuld Jugoslawiens = Anlage 10

Erklärung des Komitees der Obligationäre vom 27.11.1962 gegenüber Jugoslawien = Anlage 11

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR11011633

alte Dokumentnummer

N9196414187T

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