Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
Mit Wirksamkeit vom 19.12.2025 wurde der Titel geändert und die Abkürzung neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 300/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
DLB-V § 0
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Kurztitel
Dienstleistungsbetriebe-Verordnung
Kundmachungsorgan
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.12.2020
Außerkrafttretensdatum
18.12.2025
Abkürzung
DLB-V
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 anzuwenden (vgl. § 4).
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb (Dienstleistungsbetriebe-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 17 Abs. 3a Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:
Anmerkung
Mit Wirksamkeit vom 19.12.2025 wurde der Titel geändert und die Abkürzung neu vergeben (vgl. BGBl. II Nr. 300/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurde auch in den Dokumenten bereits außer Kraft getretener Bestimmungen die Abkürzung angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Gesetzesnummer
20011428
Dokumentnummer
NOR40229631
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