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Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kurztitel
Doppelbesteuerung – Einkommen- u. Vermögensteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1964 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 42/2001
Typ
Vertrag - Finnland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
29.01.1964
Außerkrafttretensdatum
31.03.2007
Unterzeichnungsdatum
08.10.1963
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
StF: BGBl. Nr. 55/1964
Änderung
BGBl. Nr. 110/1972
BGBl. III Nr. 42/2001 (NR: GP XXI RV 276 AB 323 S. 41. BR: AB 6233 S. 669.)
Sprachen
Deutsch, Finnisch
Sonstige Textteile
Nachdem das am 8. Oktober 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 18. Dezember 1963.
Ratifikationstext
Dieses Abkommen ist gemäß seinem Artikel 29 Absatz 2 am 29. Jänner in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Republik Finnland, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen abzuschließen, haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.) die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und in guter und gehöriger Form befunden haben, übereingekommen sind wie folgt:
Anmerkung
1. Erfassungsstichtag: 1.1.1994
2. Gesamtes Abkommen findet nicht mehr Anwendung auf Steuern, die sich auf das Übereinkommen gem. BGBl. III Nr. 42/2001 beziehen. Ungeachtet dessen finden während eines Zeitraumes von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem dieses Abkommen seine Wirksamkeit verliert, Artikel 19 idF BGBl. III Nr. 42/2001 Anwendung (Art. 29, BGBl. III Nr. 42/2001).
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR11004012
alte Dokumentnummer
N3196412678T
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