ChemV 1999 § 0
Chemikalienverordnung 1999
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000
Inkrafttretensdatum
11.03.2000
Außerkrafttretensdatum
14.05.2002
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und - soweit es sich um die Einstufung von gefährlichen Stoffen in Form der Stoffliste gemäß § 21 Abs. 7 ChemG 1996 hinsichtlich der gefährlichen Eigenschaften sehr giftig, giftig und gesundheitsschädlich handelt - der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 - ChemV 1999)
[CELEX-Nr.: 367L0548, 387L0018, 388L0379, 390L0035, 390L0492, 391L0155, 391L0157, 391L0325, 391L0326, 391L0410, 391L0442, 391L0632, 392L0032, 392L0037, L393L0018, 393L0021, 393L0067, 393L0072, 393L0086, 393L0101, 393L0112, 394L0069, 396L0054, 396L0056, 396L0065, 397L0069, 398L0073, 398L0098, 398L0101, 399L0011, 399L0033, 399L0045]
StF: BGBl. II Nr. 81/2000
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 7 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, und des § 54 Abs. 3 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, auf Grund des § 3 Abs. 4 und des § 21 Abs. 6 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, auf Grund des § 17 Abs. 1 Z 1 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit sich diese Regelungen auf Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Saatgut beziehen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, auf Grund der §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 6 und 7, und 26 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, auf Grund des § 25 Abs. 5 ChemG 1996 wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz und dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und auf Grund des § 21 Abs. 7 ChemG 1996 wird von der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
Inhaltsverzeichnis
I. ABSCHNITT
§ 1 Regelungsbereich
II. ABSCHNITT
Gefährliche Eigenschaften, Einstufung
§ 2 Gefährliche Eigenschaften
§ 3 Grundsätze und Grundlagen für die Einstufung von
Stoffen und Zubereitungen
§ 4 Einstufung von Stoffen
§§ 5 bis 8 Einstufung von Zubereitungen
§ 9 Neueinstufung
III. ABSCHNITT
Verpackung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen
§ 10 Allgemeine Bestimmungen
§ 11 Ausnahmen von den Verpackungsvorschriften
§ 12 Kindersichere Verschlüsse, tastbare Gefahrenhinweise
IV. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das
Sicherheitsdatenblatt
§ 13 Grundsätze der Kennzeichnung
§ 14 Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 15 Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen
§ 16 Namen gefährlicher Stoffe in der Kennzeichnung
gefährlicher Zubereitungen
§ 17 Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
§ 18 Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
§ 19 Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
§§ 20 bis 21 Ausführung der Kennzeichnung
§ 22 Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften
§§ 23 bis 24 Besondere Bestimmungen für die Kennzeichnung
bestimmter Zubereitungen
§ 25 Sicherheitsdatenblatt
V. ABSCHNITT
§ 26 Hinweise betreffend bestimmte quecksilber-, cadmium-
und bleihaltige Batterien und Akkumulatoren
§ 27 Hinweise betreffend die getrennte Sammlung
gefährlicher Abfälle
VI. ABSCHNITT
§ 28 Auskünfte durch die Zentrale Register- und
Informationsstelle
§ 29 ÖNORMEN, Gleichwertigkeit nationaler Ausgaben
VII. ABSCHNITT
§ 30 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anhang A
Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen
Liste der Hinweise auf besondere Gefahren (R-Sätze)
Kombinationen der R-Sätze
Liste der Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kombinationen der S-Sätze
Anhang B Leitfaden für die Einstufung und Kennzeichnung von
Stoffen und Zubereitungen
Teil 1 Allgemeine Einleitung
Einstufung auf Grund physikalisch-chemischer
Eigenschaften
Einstufung auf Grund toxischer Eigenschaften
Einstufung auf Grund spezifischer Gesundheitsschäden
Einstufung auf Grund bestimmter Auswirkungen auf die
Umwelt
Auswahl der Sicherheitsratschläge
Kennzeichnung
Sonderfälle: Stoffe
Sonderfälle: Zubereitungen
Hinweis gemäß § 24 Abs. 2
Teil 2 Konventionelle Methode gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die
Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6
bis 14 ChemG 1996 enthalten
Teil 3 Konzentrationsgrenzen von Stoffen in Zubereitungen
bei der Anwendung der konventionellen Methode gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 1 zur Bewertung der Gefahren für die
Gesundheit
Teil 4 Konventionelle Methode gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 für die
Einstufung von Zubereitungen, die Stoffe mit
gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 15
ChemG 1996 enthalten
Anhang C Kindersichere Verschlüsse gemäß § 12 Abs. 2; ÖNORM
EN 28317
Anhang D Tastbare Gefahrenhinweise gemäß § 12 Abs. 3; ÖNORM
EN 11683
Anhang E Vertrauliche Behandlung der chemischen Identität
eines Stoffes gemäß § 16 Abs. 4
Teil A Vorzulegende Informationen
Teil B Leitfaden für die Festlegung von Ersatzbezeichnungen
(generische Namen)
Anhang F Leitfaden für die Erstellung eines
Sicherheitsdatenblattes
Anhang G Symbole und Zeichen gemäß § 26 Abs. 1; Hinweise für
die getrennte Sammlung gefährlicher Abfälle gemäß
Anhang H
ÖNORM EN 45001 "Allgemeine Kriterien zum Betreiben von
Prüflaboratorien"
ÖNORM EN 417 "Metallische Einwegkartuschen für Flüssiggas,
mit oder ohne Entnahmeventil, zum Betrieb von
tragbaren Geräten"
ÖNORM EN ISO 2431 "Lacke und Anstrichmittel - Bestimmung der
Auslaufzeit mit Auslaufbechern"
ÖNORM EN ISO 3104 "Mineralölerzeugnisse - Durchsichtige und
undurchsichtige Flüssigkeiten - Bestimmung der
kinematischen Viskosität und Berechnung der
dynamischen Viskosität"
ÖNORM EN ISO 3219 "Kunststoffe - Polymere/Harze in flüssigem,
emulgiertem oder dispergiertem Zustand -
Bestimmung der Viskosität mit einem
Rotationsviskosimeter bei definiertem
Geschwindigkeitsgefälle"
ÖNORM EN 1089-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen -
Gasflaschen-Kennzeichnung - ausgenommen LPG"
ÖNORM EN 720-2 "Ortsbewegliche Gasflaschen - Gase und
Gasgemische - Bestimmung der Brennbarkeit und
des Oxidationsvermögens von Gasen und
Gasgemischen"
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