Bgld. AM-VO – Burgenländische Arbeitsmittelverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Burgenland als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Bgld. AM-VO § 0

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung

Kurztitel

Burgenländische Arbeitsmittelverordnung

Kundmachungsorgan

LGBlBgld. Nr. 61/2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 377/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

Bgld. AM-VO

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Beachte

Diese Rechtsvorschrift gilt in ihrer Fassung vom 31. Dezember 2019 für das Land Burgenland als Verordnung des Bundes, soweit sie „Arbeiterrecht sowie Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt“ (Art. 11 Abs. 1 Z 9 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2019) regelt; soweit diese Fassung (allenfalls) den Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes betreffend die Zuständigkeit der Behörden widerspricht, gilt sie als „sinngemäß geändert“ (Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG).

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. November 2006 über den Schutz der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft bei der Benutzung von Arbeitsmitteln (Burgenländische Arbeitsmittelverordnung – Bgld. AM-VO)

StF: LGBlBgld. Nr. 61/2006

Änderung

BGBl. I Nr. 14/2019 (NR: GP XXVI RV 301 AB 463 S. 57 . BR: AB 10104 S. 888 .)

BGBl. II Nr. 377/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 94g Abs. 2 Z 4 der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977 – LArbO, LGBl. Nr. 37, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 39/2006, wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen

§ 4 Information

§ 5 Unterweisung

§ 6 Prüfpflichten

§ 7 Abnahmeprüfung

§ 8 Wiederkehrende Prüfung

§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen

§ 10 Prüfung nach Aufstellung

§ 11 Prüfbefund

§ 12 Aufstellung

§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen

§ 14 Erprobung

§ 15 Verwendung

§ 16 Wartung

§ 17 Besondere Arbeiten

2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung
bestimmter Arbeitsmittel

§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten

§ 19 Krane

§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände

§ 21 Heben von Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern

§ 22 Arbeitskörbe

§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen

§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel

§ 25 Bearbeitungsmaschinen

§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 27 Stetigförderer

§ 28 Handwerkzeuge

§ 29 Bolzensetzgeräte

§ 30 Kompressoranlagen

§ 31 Zentrifugen

§ 32 Verbrennungskraftmaschinen

§ 33 Fahrbewilligung

3. Abschnitt
Leitern und Gerüste

§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 35 Festverlegte Leitern

§ 36 Anlegeleitern

§ 37 Stehleitern

§ 38 Mechanische Leitern

§ 39 Strickleitern

§ 40 Gerüste

4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln

§ 41 Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

§ 42 Sicherheitsabstände, Schutzzonen

§ 43 Gefahrenstellen durch Kraftübertragungseinrichtungen

§ 44 Gefahrenstellen bestimmter bewegter Teile

§ 45 Gefahrenstellen bewegter Werkzeuge oder Werkstücke

§ 46 Ein- und Ausschaltvorrichtungen

§ 47 Standplätze, Aufstiege

§ 48 Feuerungsanlagen

§ 49 Leitungen und Armaturen

§ 50 Behälter

§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter und Silos für Gärfutter

§ 52 Gülle- und Jauchegruben

§ 53 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern

§ 54 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln

§ 55 Beschaffenheit von Türen und Toren

§ 56 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen

§ 57 Beschaffenheit von Schleifmaschinen

§ 58 Beschaffenheit von Pressen und Stanzen

§ 59 Beschaffenheit von Kompressoren

§ 60 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

§ 61 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten

5. Abschnitt
Verweisungen und Gemeinschaftsrecht

§ 62 Verweisungen

§ 63 Bezugnahme auf EU-Richtlinien

§ 64 Übergangsbestimmung

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2021

Gesetzesnummer

20010939

Dokumentnummer

NOR40220883

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