Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Alte FassungIn Kraft seit 20.4.2018

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (vgl. § 2).

Mit Wirksamkeit vom 21.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 468/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

§ 0

Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kurztitel

Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Fahrräder bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 70/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.04.2018

Außerkrafttretensdatum

20.12.2022

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2018 anzuwenden (vgl. § 2).

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Bewertung von Sachbezügen betreffend Kraftfahrzeuge bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern

StF: BGBl. II Nr. 70/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 4/2018, wird verordnet:

Anmerkung

Mit Wirksamkeit vom 21.12.2022 wurde der Titel geändert (vgl. BGBl. II Nr. 468/2022) und der Kurztitel aktualisiert. Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2022

Gesetzesnummer

20010180

Dokumentnummer

NOR40201100

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