Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

§ 0

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Slowenien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1979 Undefined

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Beachte

1. Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in einem Notenwechsel (BGBl. Nr. 714/1993) beschlossene Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages (einschließlich etwaiger Änderungen) erstellt.

Aus Zweckmäßigkeitsgründen wurde auf die generelle Einarbeitung verzichtet. Ein „Beachte“ befindet sich in jedem Dokument, unabhängig davon, ob es betroffen ist.

2. Das Abkommen ist mit dem Beitritt Sloweniens zur Europäischen Union als beendet anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 136/2016).

Langtitel

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die administrative Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten und über die gegenseitige Unterstützung zur Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften

StF: BGBl. Nr. 289/1979 (NR: GP XIV RV 1105 AB 1225 S. 123 . BR: AB 2016 S. 385 .)

Änderung

BGBl. Nr. 714/1993 (NR: GP XVIII RV 734 AB 1055 S. 118 . BR: AB 4535 S. 570 )

BGBl. III Nr. 136/2016

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 31. Mai 1979 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 am 1. August 1979 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

und die

SOZIALISTISCHE FÖDERATIVE REPUBLIK JUGOSLAWIEN

VOM WUNSCH GELEITET,

daß durch die Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen der beiden Staaten der Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze erleichtert werden soll,

IN DER ERWÄGUNG,

daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften ihren wirtschaftlichen, fiskalischen und kommerziellen Interessen schaden,

IN DER ÜBERZEUGUNG,

daß die Bekämpfung solcher Zuwiderhandlungen durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gestaltet wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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