Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 0
Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Ausnahmebewilligung (Schweiz)
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze – Ausnahmebewilligung (Schweiz)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
16.07.2019
Außerkrafttretensdatum
31.12.2019
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Langtitel
Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich
Präambel/Promulgationsklausel
Der Flugplatz St. Gallen-Altenrhein und das Flieger- und Fahrzeugmuseum Altenrhein (FFA Museum) weihen am 20. und 21. Juli 2019 gemeinsam ihr umgebautes und renoviertes FFA Museum ein. Im Hinblick auf diese Eröffnungsfeier stellte der Flugplatz den Antrag zur Erteilung einer einmaligen Ausnahmebewilligung von der Ressortvereinbarung vom 19. März 19921 zur Durchführung des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Auswirkungen des Betriebes bestehender grenznaher Flugplätze (sog. Verwaltungsvereinbarung):
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 172/1992 idF BGBl. III Nr. 33/2010, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 147/2017.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Gesetzesnummer
20010720
Dokumentnummer
NOR40216293
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