Artikel XXXI Umsetzung der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel XXXI

Justizverwaltungsmaßnahmen

(Anm.: Zu den §§ 10, 13, 14 und 24, BGBl. I Nr. 67/1998)

Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

10010076

Dokumentnummer

NOR40047238

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