ARTIKEL XXV
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen die zur Durchführung dieses Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.(Anm.)
(_____________
Anm.: vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Ägypten plus MLI in Anlage 1 )
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044439
alte Dokumentnummer
N3196335837J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
