ARTIKEL XXIV Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XXIV

(Haftung)

Eine Vertragspartei haftet nicht einzeln für die Handlungen und Unterlassungen der EUTELSAT, außer wenn sich die Haftung aus einem Vertrag ergibt, dessen Vertragsparteien die betreffende Vertragspartei und ein Entschädigung verlangender Staat sind. In diesem Fall stellt die EUTELSAT die betreffende Vertragspartei von jeder solchen Haftung frei, sofern die Vertragspartei sich nicht ausdrücklich verpflichtet hat, diese Haftung allein zu übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149739

alte Dokumentnummer

N9198514460L

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