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Artikel XXII. Übereinkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain über archivalische Fragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.10.1921

Artikel XXII.

Diese Erklärung wird gegen eine gleichlautende Erklärung des königlich rumänischen Gesandten und bevollmächtigten Ministers ausgetauscht werden.

Das Übereinkommen tritt mit dem Tage des Austausches der beiderseitigen Erklärungen in Kraft.

Urkund dessen hat der Unterzeichnete vorstehende Erklärung gefertigt und mit seinem Siegel versehen.

Wien, am 5. Oktober 1921.

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