Artikel XXII.
Diese Erklärung wird gegen eine gleichlautende Erklärung des königlich rumänischen Gesandten und bevollmächtigten Ministers ausgetauscht werden.
Das Übereinkommen tritt mit dem Tage des Austausches der beiderseitigen Erklärungen in Kraft.
Urkund dessen hat der Unterzeichnete vorstehende Erklärung gefertigt und mit seinem Siegel versehen.
Wien, am 5. Oktober 1921.
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