ARTIKEL XXI Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL XXI

(Verschiedenes)

  1. a) Die Amts- und Arbeitssprachen der INTELSAT sind Englisch, Französisch und Spanisch.
  2. b) Die Geschäftsordnung des geschäftsführenden Organs sieht vor, daß Abschriften aller INTELSAT-Dokumente auf Anforderung umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt werden,
  3. c) Im Einklang mit Resolution 1721 (XVI) der Generalversammlung der Vereinten Nationen übermittelt das geschäftsführende Organ dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den in Betracht kommenden Spezialorganisationen einen jährlichen Bericht über die Tätigkeit der INTELSAT zur Kenntnisnahme.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084530

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