ARTIKEL XXI
(Unterzeichnung - Vorbehalte)
- a) Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,
- i) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
- ii) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
iii) indem er ihm beitritt.
- b) Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem Inkrafttreten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
- c) Ein Staat wird erst dann Vertragspartei des Übereinkommens, wenn der von ihm bestimmte Fernmelde-Rechtsträger die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat oder wenn er selbst die Betriebsvereinbarung unterzeichnet hat.
- d) Vorbehalte zu dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149736
alte Dokumentnummer
N9198514457L
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