Artikel XX
Technische Unterstützung
Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
20004511
Dokumentnummer
NOR40073679
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