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Artikel XX Internationale Pflanzenschutzkonvention – revidierter Text

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2005

Artikel XX

Technische Unterstützung

Um die Umsetzung dieses Übereinkommens zu erleichtern, kommen die Vertragschließenden Parteien überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung der Vertragschließenden Parteien, insbesondere wenn es sich um Entwicklungsländer handelt, zu fördern, und zwar entweder auf bilateralem Wege oder über geeignete internationale Organisationen.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

20004511

Dokumentnummer

NOR40073679

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