ARTIKEL XX
(Beilegung von Streitigkeiten)
- a) Alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien oder zwischen der EUTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind. Jede ähnliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien einerseits und einem oder mehreren Unterzeichnern andererseits können einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, sofern die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei oder die daran beteiligten Vertragsparteien und der oder die daran beteiligten Unterzeichner dem zustimmen.
- b) Alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Übereinkommens oder des Artikels 15 lit. c oder des Artikels 16 lit. c der Betriebsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der EUTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, die sich ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem eine Streitpartei der anderen Streitpartei ihre Absicht notifiziert hat, die Streitigkeit auf gütlichem Weg beizulegen, auf andere Weise beigelegt worden sind, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen, vorausgesetzt, daß der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmelde-Rechtsträger auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen wurde, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
- c) Die Beilegung aller Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung anderer Übereinkünfte zwischen der EUTELSAT und einer Vertragspartei als dem Übereinkommen oder der Betriebsvereinbarung erfolgt nach den entsprechenden Bestimmungen der betreffenden Übereinkunft. In Ermangelung solcher Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, einem Schiedsverfahren gemäß Anlage B unterworfen werden, wenn die Streitparteien dem zustimmen.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149735
alte Dokumentnummer
N9198514456L
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