Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XVIII
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben hat, umfaßt gegenüber der Organisation das vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung wirksam wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130269
alte Dokumentnummer
N8195639366L
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