ARTIKEL XVIII Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 30.3.1956

Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).

ARTIKEL XVIII

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung an den Generaldirektor der Organisation wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben hat, umfaßt gegenüber der Organisation das vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung wirksam wird.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2022

Gesetzesnummer

10010275

Dokumentnummer

NOR12130269

alte Dokumentnummer

N8195639366L

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