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Artikel XVIII Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2005

Artikel XVIII

Inkrafttreten

  1. (1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
  2. (2) Für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde,

In-Kraft-Treten

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2022

Gesetzesnummer

20004261

Dokumentnummer

NOR40068810

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