ARTIKEL XVIII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1973

ARTIKEL XVIII

(Beilegung von Streitigkeiten)

  1. a) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 lit. c oder Artikel 15 lit. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen Vertragsparteien oder zwischen der INTELSAT und einer oder mehreren Vertragsparteien ergeben, werden einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens zwischen einer oder mehreren Vertragsparteien und einem oder mehreren Unterzeichnern ergeben, können einem Schiedsverfahren gemäß Anlage C unterworfen werden, sofern die beteiligte Vertragspartei oder die beteiligten Vertragsparteien und der oder die beteiligten Unterzeichner diesem Schiedsverfahren zustimmen.
  2. b) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens oder im Zusammenhang mit den von den Vertragsparteien nach Artikel 14 lit. c oder Artikel 15 lit. c des Betriebsübereinkommens übernommenen Verpflichtungen zwischen einer Vertragspartei und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, oder zwischen der INTELSAT und einem Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, ergeben, nachdem der Staat aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, werden einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf andere Weise beigelegt worden sind. Dieses Schiedsverfahren wird gemäß Anlage C durchgeführt, sofern der Staat, der aufgehört hat, Vertragspartei zu sein, dem zustimmt. Hört ein Staat auf, Vertragspartei zu sein, oder hört ein Staat oder ein Fernmelde-Rechtsträger auf, Unterzeichner zu sein, nachdem eine Streitigkeit, an der er beteiligt ist, nach lit. a einem Schiedsverfahren unterworfen worden ist, so wird das Schiedsverfahren fortgeführt und abgeschlossen.
  3. c) Alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus Vereinbarungen zwischen der INTELSAT und einer Vertragspartei ergeben, unterliegen den Bestimmungen dieser Vereinbarungen über die Beilegung von Streitigkeiten. In Ermangelung soldier Bestimmungen können diese Streitigkeiten, wenn sie nicht auf andere Weise beigelegt werden, gemäß Anlage C einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn die Streitparteien dies vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084527

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