ARTIKEL XVIII Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XVIII

(Austritt und Suspendierung)

  1. a) i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann jederzeit freiwillig aus der EUTELSAT austreten.
  1. ii) Die Vertragspartei teilt dem Depositar ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Tritt eine Vertragspartei aus der EUTELSAT aus, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner als zu dem Zeitpunkt von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten, zu dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird.

    iii) Der Austrittsbeschluß eines Unterzeichners wird dem Generaldirektor von der Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, daß die Vertragspartei den Austrittsbeschluß des Unterzeichners angenommen hat. Sobald ein Unterzeichner aus der EUTELSAT austritt, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

  1. iv) Der freiwillige Austritt aus der EUTELSAT nach den Ziffern i, ii und iii wird drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Depositar bzw. beim Generaldirektor wirksam.
  1. b) i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen - sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung nicht eingehalten wurde -, daß die Vertragspartei als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt; das Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden. Gilt eine Vertragspartei als nach dieser Ziffer aus der EUTELSAT ausgetreten, so gilt jeder von ihr nach Artikel II lit. b bestimmte Unterzeichner mit Wirkung von dem Tag, an dem der Austritt der Vertragspartei wirksam wird, als von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten.
  1. ii) A. Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als solcher eine Verpflichtung auf Grund des Übereinkommens oder der Betriebsvereinbarung mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Verpflichtung nicht eingehalten hat und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Unterzeichnerrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, nicht nach, so werden die Rechte des Unterzeichners aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung mit Ablauf des genannten Zeitraums von drei Monaten automatisch suspendiert. Während der Zeit in der die Rechte eines Unterzeichners nach dieser litera suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung.

    B. Der Unterzeichnerrat kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschließen, daß der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und daß die Betriebsvereinbarung mit dem Tag des Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner außer Kraft tritt. Sobald ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

    iii) A. Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 lit. a der Betriebsvereinbarung geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung automatisch suspendiert. Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach dieser litera suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach dem Übereinkommen und der Betriebsvereinbarung.

    B. Sind innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt, so kann der Unterzeichnerrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, beschließen, daß der Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten gilt und daß die Betriebsvereinbarung mit dem Tag dieses Beschlusses für den betreffenden Unterzeichner außer Kraft tritt. Sobald ein Unterzeichner als aus der EUTELSAT ausgetreten betrachtet wird, übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, am Tag des Austritts selbst die Eigenschaft eines Unterzeichners, sofern und solange sie nicht einen neuen Unterzeichner bestimmt oder aus der EUTELSAT austritt.

  1. c) Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund, an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositar. Das Übereinkommen und die Betriebsvereinbarung treten für den neuen Unterzeichner in Kraft und für den früheren Unterzeichner außer Kraft, wenn der neue Unterzeichner alle offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners übernimmt und die Betriebsvereinbarung unterzeichnet.
  2. d) Eine Vertragspartei, die aus der EUTELSAT ausgetreten ist oder als ausgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts jedes Vertretungsrecht in der Versammlung der Vertragsparteien und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren.
  1. e) i) Ein Unterzeichner, der von der Betriebsvereinbarung zurückgetreten ist oder als zurückgetreten gilt, verliert mit dem Tag des Wirksamwerdens des Rücktritts jedes Vertretungsrecht im Unterzeichnerrat und übernimmt danach keine weitere Verpflichtung oder Verantwortung, mit Ausnahme der Verpflichtung - sofern der Unterzeichnerrat nichts anderes beschließt -, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung der vor diesem Tag ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen sowie der Verbindlichkeiten, die aus vor diesem Tag begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrühren, erforderlich sind.
  1. ii) Die finanzielle Regelung beim Austritt eines EUTELSAT-Unterzeichners erfolgt nach Artikel 21 der Betriebsvereinbarung.
  1. f) Jede Austrittsnotifikation und jeder Beschluß, der einen Ausschluß bewirkt, werden vom Depositar bzw. vom Generaldirektor allen Vertragsparteien und allen Unterzeichnern sofort mitgeteilt.
  2. g) Dieser Artikel entzieht einer Vertragspartei oder einem Unterzeichner kein Recht, das sie in ihrer Eigenschaft als solche erworben haben, das nach dem Tag des Wirksamwerdens des Austritts bestehen bleibt und für das sie nicht nach diesem Artikel eine Entschädigung erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149733

alte Dokumentnummer

N9198514454L

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