ARTIKEL XVII
Die Zahl der Mitglieder der Schiedskommission erhöht sich nicht dadurch, daß zwei oder mehr anspruchstellende Staaten oder zwei oder mehr Startstaaten an einem Verfahren vor der Kommission beteiligt sind. Die an einem solchen Verfahren beteiligten anspruchstellenden Staaten bestellen in derselben Weise und unter denselben Bedingungen, die für einen einzeln auftretenden anspruchstellenden Staat gelten, gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Sind zwei oder mehr Startstaaten an einem solchen Verfahren beteiligt, so bestellen sie in derselben Weise gemeinsam ein Kommissionsmitglied. Bestellen die anspruchstellenden Staaten oder die Startstaaten ihr Mitglied nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, so besteht die Kommission nur aus dem Vorsitzenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2020
Gesetzesnummer
10000681
Dokumentnummer
NOR12009548
alte Dokumentnummer
N1198013829P
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