ARTIKEL XVII Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1996

ARTIKEL XVII

(Änderungen)

  1. a) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen. Änderungsvorschläge werden dem geschäftsführenden Organ vorgelegt, das sie umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt.
  2. b) Die Versammlung der Vertragsparteien prüft jeden Änderungsvorschlag auf ihrer ersten ordentlichen Tagung nach Verteilung durch das geschäftsführende Organ oder auf einer nach Artikel VII anberaumten früheren außerordentlichen Tagung, sofern das geschäftsführende Organ den Änderungsvorschlag mindestens neunzig Tage vor dem Eröffnungsdatum der Tagung verteilt hat. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über alle Ansichten und Empfehlungen zu einem Änderungsvorschlag, die sie von der Versammlung der Unterzeichner oder dem Gouverneursrat erhält.
  3. c) Die Versammlung der Vertragsparteien beschließt über jeden Änderungsvorschlag gemäß den Bestimmungen des Artikels VII über Beschlußfähigkeit und Abstimmung. Sie kann jeden nach lit. b verteilten Änderungsvorschlag abändern sowie über jeden nicht verteilten, jedoch unmittelbar mit diesen Vorschlägen oder Abänderungen zusammenhängenden Änderungsvorschlag beschließen.
  4. d) Eine von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigte Änderung tritt gemäß lit. e in Kraft, nachdem der Depositär eine Notifikation über die Genehmigung, Annahme oder Ratifikation der Änderung durch folgende Staaten erhalten hat:
  5. i) zwei Drittel der Staaten, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, sofern zu diesen zwei Dritteln Vertragsparteien gehören, die oder deren bestimmte Unterzeichner zu der betreffenden Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen, oder
  1. ii) eine Anzahl von Staaten, die fünfundachtzig v. H. oder mehr aller Staaten umfaßt, die an dem Tag, als die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien genehmigt wurde, Vertragsparteien waren, unabhängig von der Höhe der Investitionsanteile, die diese Vertragsparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner zu der betreffenden Zeit besaßen.
  1. e) Der Depositär notifiziert allen Vertragsparteien die nach

    lit. d für das Inkrafttreten einer Änderung erforderlichen Annahmen, Genehmigungen oder Ratifikationen alsbald nach ihrem Eingang. Neunzig Tage nach dem Datum dieser Notifikation tritt die Änderung für alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen in Kraft, die sie noch nicht angenommen, genehmigt oder ratifiziert haben und die nicht aus der INTELSAT ausgetreten sind.

  1. f) Ungeachtet der lit. d und e kann eine Änderung frühestens acht

    Monate nach ihrer Genehmigung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft treten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40084526

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