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Artikel XVII Rückübernahmeabkommen (Nigeria)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.2012

Artikel XVII

Schutz von personenbezogenen Daten

  1. (1)Insoweit zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien personenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Daten ausschließlich Folgendes betreffen:
  1. (a) Angaben zur rückzuführenden Person und erforderlichenfalls zu den Mitgliedern der Familie dieser Person (Familienname, Vorname, allfällige frühere Namen, Spitznamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und –ort, Geschlecht, aktuelle und allfällige frühere Staatsangehörigkeit);
  2. (b) Reisepass, Personalausweis und andere Identitäts- und Reisedokumente und Laissez-Passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
  3. (c) sonstige zur Identifizierung der rückzuführenden Personen erforderliche Angaben;
  4. (d) Beweismittel, auf Grund derer der Besitz der Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder vermutet werden kann;
  5. (e) auf Ersuchen einer der Vertragsparteien, sonstige Daten, die erforderlich sind, um das Rückübernahmeersuchen gemäß diesem Abkommen zu überprüfen;
  6. (f) Zwischenaufenthalte und Reisewege;
  7. (g) von einer der Vertragsparteien ausgestellte Aufenthaltsgenehmigungen oder Visa;
  8. (h) sonstiges verfügbares Identifizierungsmaterial.
  1. (a) alle unter diesem Abkommen erhaltenen Daten nur für den Zweck zu verwenden, für den sie angefordert wurden;
  2. (b) alle an die ersuchte Vertragspartei weitergeleiteten Daten vertraulich zu behandeln und sie Dritten gegenüber nicht offenzulegen, außer die Offenlegung wird von der ersuchenden Vertragspartei genehmigt;
  3. (c) diese Daten wirksam gegen zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung, Vernichtung oder Bekanntgabe zu schützen;
  4. (d) diese Daten in Übereinstimmung mit allen von der ersuchenden Vertragspartei festgelegten Bedingungen und, wenn es keine solchen Bedingungen gibt, sobald die Daten für den Zweck, für den sie weitergeleitet wurden, nicht mehr erforderlich sind, zu vernichten;
  5. (e) die Richtigkeit der mitzuteilenden Daten sowie die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des mit der Mitteilung beabsichtigten Zwecks zu beachten. In dieser Hinsicht sind Mitteilungsbeschränkungen, die gemäß dem jeweiligen innerstaatlichen Recht gelten, zu beachten. Stellt sich heraus, dass falsche Daten oder Daten, deren Mitteilung nicht erlaubt war, mitgeteilt wurden, wird der Empfänger davon unverzüglich verständigt und ist verpflichtet, diese Daten zu vernichten.

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