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ARTIKEL XVI Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1975

ARTIKEL XVI

Kündigung

(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI AbsatzBuchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.

(2) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119874

alte Dokumentnummer

N7197533357L

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