ARTIKEL XVI
Kündigung
(1) Nachdem dieses Übereinkommen sechs Jahre lang in Kraft gewesen ist, kann ein Vertragsstaat es vorbehaltlich des Artikels VI AbsatzBuchstabe b) dieses Übereinkommens durch eine an die schweizerische Regierung gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zum Ende des folgenden Rechnungsjahres wirksam.
(2) Kommt ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nach, so kann ihm seine Mitgliedschaft durch einen mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten gefaßten Beschluß des Rates entzogen werden. Diesen Beschluß notifiziert der Generaldirektor den Unterzeichnerstaaten und beigetretenen Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10009393
Dokumentnummer
NOR12119874
alte Dokumentnummer
N7197533357L
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