ARTIKEL XVI Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL XVI

(Austritt)

  1. a) i) Jede Vertragspartei oder jeder Unterzeichner kann freiwillig aus der INTELSAT austreten. Die Vertragspartei teilt dem Depositär ihren Austrittsbeschluß schriftlich mit. Der Austrittsbeschluß eines Unterzeichners wird von der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, dem geschäftsführenden Organ schriftlich notifiziert; die Notifikation bedeutet, daß die Vertragspartei die Notifikation des Austrittsbeschlusses angenommen hat.
  1. ii) Drei Monate nach Eingang der unter Ziffer i genannten Notifikation oder, wenn dies darin angegeben ist, am Tag der nächsten nach Ablauf dieser drei Monate erfolgenden Bestimmungen der Investitionsanteile nach Artikel 6 lit. c Ziffer ii des Betriebsübereinkommens wird der freiwillige Austritt wirksam und treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für die Vertragspartei oder den Unterzeichner außer Kraft.
  1. b) i) Hat es den Anschein, daß eine Vertragspartei einer Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens nicht nachgekommen ist, so kann die Versammlung der Vertragsparteien nach Empfang einer diesbezüglichen Notifikation oder von sich aus und nach Prüfung etwaiger Darlegungen der betreffenden Vertragspartei beschließen — sofern sie feststellt, daß die Verpflichtung tatsächlich nicht eingehalten wurde —, daß die Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt. Dieses Übereinkommen tritt für die betreffende Vertragspartei mit dem Datum des Beschlusses außer Kraft. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
  1. ii) Hat es den Anschein, daß ein Unterzeichner in seiner Eigenschaft als soldier eine Verpflichtung auf Grund dieses Übereinkommens oder des Betriebsübereinkommens mit Ausnahme der in Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens vorgesehenen Verpflichtungen nicht eingehalten hat, und kommt er der Verpflichtung innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Notifikation einer Entschließung des Gouverneursrats, in der von dieser Nichteinhaltung Kenntnis genommen wird, durch das geschäftsführende Organ nicht nach, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Rechte des Unterzeichners suspendieren und der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Nimmt die Versammlung der Unterzeichner nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Empfehlung des Gouverneursrats an, so wird der Austritt des Unterzeichners mit dem Tag der Annahme wirksam, und dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner mit jenem Tag außer Kraft.
  1. c) Zahlt ein Unterzeichner einen nach Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Betrag innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht, so werden seine Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen automatisch suspendiert. Hat der Unterzeichner innerhalb von drei Monaten nach der Suspendierung nicht alle geschuldeten Beträge gezahlt oder hat die Vertragspartei, die den Unterzeichner bestimmt hat, nicht nach lit. f eine Substitution vollzogen, so kann der Gouverneursrat nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners oder der Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, der Versammlung der Unterzeichner empfehlen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten. Die Versammlung der Unterzeichner kann nach Prüfung etwaiger Darlegungen des Unterzeichners beschließen, daß dieser als aus der INTELSAT ausgetreten gilt; mit dem Datum des Beschlusses treten dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den Unterzeichner außer Kraft.
  2. d) Der Austritt einer Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als solche hat gleichzeitig den Austritt des von der Vertragspartei bestimmten Unterzeichners bzw der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner zur Folge; dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen treten für den Unterzeichner an demselben Tag außer Kraft, an dem das Übereinkommen für die Vertragspartei außer Kraft tritt, die den Unterzeichner bestimmt hat.
  3. e) In allen Fällen des Austritts eines Unterzeichners aus der INTELSAT übernimmt die Vertragspartei, die ihn bestimmt hat, die Eigenschaft eines Unterzeichners oder bestimmt einen neuen Unterzeichner mit Wirkung vom Tage des Austritts oder tritt selbst aus der INTELSAT aus.
  4. f) Wünscht eine Vertragspartei aus irgendeinem Grund an die Stelle des von ihr bestimmten Unterzeichners zu treten oder einen neuen Unterzeichner zu bestimmen, so notifiziert sie dies schriftlich dem Depositär; mit der Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des früheren Unterzeichners durch den neuen Unterzeichner und mit der Unterzeichnung des Betriebsübereinkommens treten das vorliegende Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen für den neuen Unterzeichner in Kraft und damit für den früheren Unterzeichner außer Kraft.
  5. g) Mit Eingang des Austrittsbeschlusses nach lit. a Ziffer i beim Depositär bzw. dem geschäftsführenden Organ verlieren die den Beschluß notifizierende Vertragspartei und der von ihr bestimmte Unterzeichner bzw. der Unterzeichner, für den der Beschluß notifiziert wurde, sämtliche Vertretungs- und Stimmrechte in allen INTELSAT-Organen, und es entstehen ihnen nach Eingang der Notifikation keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Eingang ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor dem Eingang begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührende Verpflichtungen erforderlich sind.
  6. h) Während der Zeit, in der die Rechte eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii oder lit. c suspendiert sind, behält der Unterzeichner alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Unterzeichners nach diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen.
  7. i) Beschließt die Versammlung der Unterzeichner nach lit. B Ziffer ii oder lit. c, die Empfehlung des Gouverneurs nicht anzunehmen, den Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so wird die Suspendierung mit Wirkung vom Tage des Beschlusses aufgehoben, und der Unterzeichner besitzt danach alle Rechte aus diesem Übereinkommen und dem Betriebsübereinkommen; ist jedoch ein Unterzeichner nach lit. c suspendiert, so wird die Suspendierung erst dann aufgehoben, wenn der Unterzeichner die nach Artikel 4 lit. a des Betriebsübereinkommens geschuldeten Beträge gezahlt hat.
  8. j) Nimmt die Versammlung der Unterzeichner die Empfehlung des Gouverneursrats nach lit. b Ziffer ii oder lit. c an, einen Unterzeichner als aus der INTELSAT ausgetreten zu betrachten, so entstehen dem Unterzeichner nach der Annahme keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat der Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor der Annahme ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor der Annahme begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
  9. k) Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien nach lit. b Ziffer i, daß eine Vertragspartei als aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so entstehen der Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. dem von ihr bestimmten Unterzeichner nach dieser Beschlussfassung keine weiteren Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten; jedoch hat die Vertragspartei in ihrer Eigenschaft als Unterzeichner bzw. der von ihr bestimmte Unterzeichner, sofern nicht der Gouverneursrat nach Artikel 21 lit. d des Betriebsübereinkommens etwas anderes beschließt, ihren bzw. seinen Anteil an den Kapitalbeiträgen zu zahlen, die zur Erfüllung sowohl der vor dem Beschluß ausdrücklich genehmigten vertraglichen Verpflichtungen als auch der aus vor diesem Beschluß begangenen Handlungen oder Unterlassungen herrührenden Verpflichtungen erforderlich sind.
  10. l) Die Kontenbereinigung zwischen der INTELSAT und dem Unterzeichner, für den dieses Übereinkommen und das Betriebsübereinkommen außer Kraft getreten sind, erfolgt, sofern es sich nicht um eine Substitution nach lit. f handelt, gemäß Artikel 21 des Betriebsübereinkommens.
  1. m) i) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses einer Vertragspartei nach lit. a Ziffer i wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ übermittelt; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
  1. ii) Beschließt die Versammlung der Vertragsparteien, daß eine Vertragspartei als nach lit. b Ziffer i aus der INTELSAT ausgetreten gilt, so notifiziert das geschäftsführende Organ dies allen Unterzeichnern und dem Depositär; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
  1. iii) Die Notifikation des Austrittsbeschlusses eines Unterzeichners nach lit. a Ziffer i oder des Austritts eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii, lit. c oder d wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär übermittelt; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
  1. iv) Die Suspendierung eines Unterzeichners nach lit. b Ziffer ii oder lit. c wird vom geschäftsführenden Organ allen Unterzeichnern und dem Depositär notifiziert; dieser übermittelt die Notifikation allen Vertragsparteien.
  1. v) Die Substitution eines Unterzeichners nach lit. f wird vom Depositär allen Vertragsparteien und dem geschäftsführenden Organ notifiziert; dieses übermittelt die Notifikation allen Unterzeichnern.
  1. n) Eine Vertragspartei oder der von ihr bestimmte Unterzeichner ist nicht verpflichtet, als unmittelbare Folge einer Änderung der Rechtsstellung der Vertragspartei gegenüber der Internationalen Fernmelde-Union aus der INTELSAT auszutreten.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40100516

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