Artikel XVI RAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den §§ 1 und 45, RGBl. Nr. 96/1868)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 (§§ 64, 64a, 64b, 68, 70, 71, 72 und 224 ZPO) sowie Art. VI Z 3 (§ 45 RAO) treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –

mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.

(4) Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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