Artikel XVI Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit (Russische Föderation)

Alte FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel XVI

Das Abkommen behält seine Wirksamkeit bis zum Ablauf einer sechsmonatigen Frist, beginnend mit dem Tage, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen Teil seinen Wunsch erklärt, es aufzukündigen.

Geschehen zu Moskau, am 22. März 1968, in zwei Ausfertigungen, je in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

10009304

Dokumentnummer

NOR40039255

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