ARTIKEL XVI
(Andere Weltraumsegmente)
- a) Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um Dienste nach Artikel III lit. a und b bereitzustellen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Ausrüstungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung; der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT wahrscheinlich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlußfolgerungen vor.
Die Versammlung der Vertragsparteien teilt ihre Ansichten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter lit. a vorgesehenen Verfahrens mit. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.
- b) Der Unterzeichnerrat wird vorrangig die Richtlinien ausarbeiten und der Versammlung der Vertragsparteien vorlegen, die jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner zu berücksichtigen haben, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt der Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an inländischen oder internationalen öffentlichen Fernmeldediensten und an Sonderfernmeldediensten allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, um die technische Vereinbarkeit der unabhängigen Ausrüstungen und ihres Betriebs mit der Benutzung des Funkfrequenzspektrums und des für die Umlaufbahnen verfügbaren Raumes durch ein bestehendes oder geplantes EUTELSAT-Weltraumsegment sicherzustellen.
- c) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Errichtung, den Erwerb oder die Benutzung von Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von denen des EUELSAT-Weltraumsegments,
- i) die Bestandteil des INTELSAT-Weltraumsegments oder des INMARSAT-Weltraumsegments, wie sie im INTELSAT-Übereinkommen und im INMARSAT-Übereinkommen jeweils definiert sind, sind oder werden sollen;
- ii) die ausschließlich für Zwecke der nationalen Sicherheit bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011599
Dokumentnummer
NOR12149731
alte Dokumentnummer
N9198514452L
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