Artikel XVI. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XVI.

Die beiden Regierungen verzichten gegenseitig auf jede Reclamation von Kosten, die innerhalb der Gränzen ihres Gebietes durch die Auslieferung der Verfolgten, Beschuldigten oder Verurtheilten, sowie durch die Uebergabe der im Artikel VIII dieser Uebereinkunft erwähnten Gegenstände, durch die Ausführung der Requisitionen, Uebersendung und Zurückstellung von Beweisstücken und Acten veranlaßt werden.

Die Verpflegs- und Transportskosten für auszuliefernde Verhaftete, welche auf dem Gebiete der zwischenliegenden Staaten erwachsen, fallen dem ersuchenden Staate zur Last. Ebenso fallen dem Letzteren die Kosten zur Last, welche, wenn ihm von einem dritten Staate ein Individuum ausgeliefert wird, dem andern vertragschließenden Theile aus dessen Durchführung und Verpflegung erwachsen.

Wenn die Transportirung zur See für zweckmäßig erachtet wird, ist das auszuliefernde Individuum in jenen Hafen zu stellen, welchen der diplomatische Agent des ersuchenden Staates bezeichnet; der bezeichnete Hafen muß jedoch im Gebiete des ersuchten Staates liegen. Die Kosten des Transportes zur See fallen dem ersuchenden Staate zur Last.

Schlagworte

Reklamation, Verurteilung, Grenze, Akt, Teil

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020027

alte Dokumentnummer

N2188116718R

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