ARTIKEL XVI
Sachverständige, Mitglieder von Missionen und Ausschüssen der IAEO und Vertreter von Organisationen
Abschnitt 42
Sachverständige, soweit es sich nicht um solche handelt, die den Gouverneuren im Sinne des Artikels XIII beigegeben sind, oder soweit es sich nicht um Angestellte der IAEO im Sinne des Artikels XV handelt, die Aufträge ausführen, zu denen sie von der IAEO ermächtigt wurden, in Ausschüssen oder anderen Hilfsorganen der IAEO arbeiten oder mit der IAEO über deren Ersuchen in irgendeiner Weise Beratungen pflegen, und Vertreter von Organisationen, mit denen die IAEO gemäß Artikel XVI. A. ihrer Satzung Beziehungen hergestellt hat, oder Vertreter von Organisationen, die in amtlichen Obliegenheiten vom Gouverneursrat oder von der Generalkonferenz in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen in und gegenüber der Republik Österreich die folgenden Privilegien und Immunitäten, soweit diese für die wirksame Ausübung ihrer Funktionen und auf ihren Reisen in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Rahmen solcher Aufträge, Ausschüsse oder anderer Hilfsorgane und während ihrer Anwesenheit im Amtssitzbereich und bei solchen Tagungen erforderlich sind:
a) Schutz für ihre Person, ihre Ehegatten und ihre unterhaltsberechtigten Kinder vor persönlicher Verhaftung oder Anhaltung und vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
b) Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Funktionen gesetzten Handlungen, wobei dieser Schutz auch dann weiterbesteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr mit Aufträgen für die IAEO beschäftigt sind, in ihren Ausschüssen arbeiten oder als Berater für dieselbe tätig sind oder sich nicht mehr im Amtssitzbereich aufhalten oder den von der IAEO einberufenen Tagungen beiwohnen;
c) Unverletzlichkeit aller Schriftstücke, Dokumente und sonstigen amtlichen Materials;
d) das Recht, für den Nachrichtenverkehr mit der IAEO Codes zu benutzen und Schriftstücke, Dokumente und anderes amtliche Material durch Kurier oder versiegelt abzusenden oder zu empfangen;
e) Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen, von der Ausländerregistrierung und vom nationalen Dienst für sich selbst und ihre Ehegatten;
f) den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden in Zeiten internationaler Krisen eingeräumt werden;
g) die gleichen Privilegien in bezug auf Währungs- und Devisenbeschränkungen, wie sie den Vertretern ausländischer Regierungen in vorübergehender amtlicher Mission eingeräumt werden; und
h) die gleichen Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr privates und ihr Dienstgepäck, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden einräumt.
Abschnitt 43
a) In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 42 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der IAEO empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
b) Die auf Grund dieses Artikels gewährten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden im Interesse der IAEO und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die IAEO hebt die auf Grund dieses Artikels gewährte Immunität solcher Personen in jedem Fall auf, in dem die Immunität nach Ansicht der IAEO den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO aufgehoben werden könnte.
Abschnitt 44
a) Die IAEO wird der Regierung eine Liste der unter die Bestimmungen dieses Artikels fallenden Personen übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
b) Die Regierung wird den in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, ausstellen. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10000318
Dokumentnummer
NOR12005875
alte Dokumentnummer
N1195815170S
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