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Artikel XV. Verfassung der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1948

Artikel XV.

Inkrafttreten.

  1. 1. Diese Verfassung unterliegt der Genehmigung. Die Genehmigungsurkunden sollen bei der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt werden.
  2. 2. Diese Verfassung soll zur Unterzeichnung in dem Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches hinterlegt werden. Die Unterzeichnung kann entweder vor oder nach der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde erfolgen. Keine Genehmigung ist gültig, wenn nicht vorher oder nachher die Unterzeichnung erfolgt ist.
  3. 3. Diese Verfassung tritt in Kraft, wenn zwanzig der Unterzeichner sie genehmigt haben. Nachträgliche Genehmigungen werden unmittelbar wirksam.
  4. 4. Die Regierung des Vereinigten Königreiches wird alle Mitglieder der Vereinten Nationen benachrichtigen, wenn sie die Genehmigungsurkunden erhalten hat und in welchem Zeitpunkte die Verfassung im Sinne des vorhergehenden Paragraphen in Kraft getreten ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichner, zu diesem Zwecke ordnungsmäßig bevollmächtigt, diese Verfassung in englischer und französischer Sprache unterzeichnet, deren beide Texte in gleicher Weise maßgebend sind.

Geschehen zu London, am sechzehnten November 1945, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache. Beglaubigte Abschriften sollen den Regierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen von der Regierung des Vereinigten Königreiches übermittelt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009215

Dokumentnummer

NOR12118091

alte Dokumentnummer

N7194933936L

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