Das tatsächliche Außer-Kraft-Treten ist nicht erkennbar, deshalb das formelle (vgl. BGBl. III Nr. 38/2007).
ARTIKEL XV
Rechtlicher Status
- 1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen Person, um jede Rechtshandlung, die ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht, auszuführen.
- 2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren möglich ist, der Organisation alle Immunitäten und Erleichterungen zu gewähren, die er den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich der Unverletzlichkeit von Gebäuden und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Steuerbefreiungen.
- 3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Anstellung und Verwendungsbedingungen des Personal durch ein Verwaltungsgericht.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2022
Gesetzesnummer
10010275
Dokumentnummer
NOR12130266
alte Dokumentnummer
N8195639363L
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