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ARTIKEL XV Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und Toxinwaffen sowie Vernichtung solcher Waffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1975

ARTIKEL XV

Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, ist in den Archiven der Depositarregierungen zu hinterlegen. Diese übermitteln den Regierungen der Signatarstaaten und der beitretenden Staaten gehörig beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig befugten Unterfertigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in drei Urschriften zu London, Moskau und Washington am 10. April 1972.

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