Artikel XV Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1996

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. I Nr. 176/2004)

Schlagworte

Pensionsreform-Gesetz 1993 – PRG 1993, BGBl. Nr. 334/1993

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12161603

alte Dokumentnummer

N6199654781J

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