Artikel XV. Auslieferung von Verbrechern (Belgien)

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1920

Dieser Bestimmung wurde derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969. Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.

Artikel XV.

Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mittheilung von Beweisstücken oder Acten, welche sich bei den Behörden des anderen Staates befinden, für nothwendig oder nützlich halten, so wird das entsprechende Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen sein.

Die ersuchte Regierung wird demselben Folge geben, wofern nicht besondere Rücksichten entgegenstehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Acten sobald als möglich zurückzustellen.

Schlagworte

Mitteilung, Akt

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2022

Gesetzesnummer

10001687

Dokumentnummer

NOR12020026

alte Dokumentnummer

N2188116717R

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