Dieser Bestimmung wurde derogiert durch Art. 26 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969. Das Übereinkommen ist gemäß BGBl. III Nr. 131/2018 als beendet anzusehen.
Artikel XV.
Wenn die Gerichte des einen der vertragschließenden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Mittheilung von Beweisstücken oder Acten, welche sich bei den Behörden des anderen Staates befinden, für nothwendig oder nützlich halten, so wird das entsprechende Begehren auf diplomatischem Wege zu stellen sein.
Die ersuchte Regierung wird demselben Folge geben, wofern nicht besondere Rücksichten entgegenstehen. Die ersuchende Regierung hat die Beweisstücke und Acten sobald als möglich zurückzustellen.
Schlagworte
Mitteilung, Akt
Zuletzt aktualisiert am
28.04.2022
Gesetzesnummer
10001687
Dokumentnummer
NOR12020026
alte Dokumentnummer
N2188116717R
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