ARTIKEL XIX
Garantie der Menschenrechte
- (1)Staatsangehörigen einer Vertragspartei darf keine Behandlung widerfahren, die gegen die Rechte und Freiheiten verstößt, die unter anderem durch die Bestimmungen des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte garantiert werden. (2)Sie dürfen in den Staaten beider Vertragsparteien nicht unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden, noch darf bei der Rückführung von Personen gemäß diesem Abkommen überschießende Gewalt angewandt werden. (3)Die Vertragsparteien verpflichten sich:
- (a) jeden Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, der verhaftet wird, gemäß dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19636 über konsularische Beziehungen unverzüglich über das Recht zu informieren, Kontakt zur Botschaft aufzunehmen und diese auf Wunsch sofort über seine Verhaftung zu unterrichten;
- (b) gegenüber der festgenommenen Person nicht ungebührlich Gewalt, Folter, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung anzuwenden;
- (c) den Bediensteten der Botschaft der anderen Vertragspartei zu erlauben, ihre festgenommenen Staatsangehörigen ohne Einschränkungen zu besuchen und mit ihnen unter vier Augen zu sprechen;
- (d) dem akkreditierten Personal der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei ausreichende Gelegenheit zu geben, die Identität des Migranten mit unbefugtem Aufenthalt zu überprüfen und sich zu vergewissern, dass dieser vor der Rückführung ordnungsgemäß informiert wird.
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