ARTIKEL XIX Eur. Fernmeldesatellitenorganisation EUTELSAT“

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

ARTIKEL XIX

(Änderungen)

  1. a) Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem Generaldirektor übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien und Unterzeichner verteilt. Die Prüfung eines Änderungsvorschlags durch den Unterzeichnerrat muß drei Monate im voraus angekündigt werden; der Unterzeichnerrat legt seine Ansichten und Empfehlungen der Versammlung der Vertragsparteien innerhalb von sechs Monaten nach Verteilung des Änderungsvorschlags vor. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über den Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seinem Eingang unter Berücksichtigung aller vom Unterzeichnerrat geäußerten Ansichten und Empfehlungen. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluß gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefaßt wird.
  2. b) Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren und deren Unterzeichner zu dieser Zeit mindestens zwei Drittel der gesamten Investitionsanteile besaßen. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Änderung für alle Vertragsparteien und alle Unterzeichner verbindlich.
  3. c) Eine Änderung tritt frühestens acht Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien in Kraft. Eine Änderung, die achtzehn Monate nach der Beschlußfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien nicht nach lit. b in Kraft getreten ist, gilt als nichtig.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149734

alte Dokumentnummer

N9198514455L

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